Wird der Schuldner inhaftiert, weil er die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben, oder weil gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner nach § 788 ZPO zurückzufordern hat. Die Höhe der Haftkostenbeiträge entspricht dabei nicht den tatsächlichen Unterbringungs- und Bewachungskosten, sondern liegt deutlich darunter. Die entsprechenden Haftkostenbeiträge werden für jedes Jahr neu bekannt gemacht.
Das Bundesministerium der Justiz hat aufgrund des § 50 Abs. 2 StVollzG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV den monatlichen Haftkostenbeitrag nunmehr erstmals einheitlich für alle Bundesländer für das Jahr 2010 wie nachfolgend dargestellt festgesetzt (Bekanntmachung vom 22.10.2009, Bundesanzeiger Nr. 159 v. 22.10.2008, S. 3616):
Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende
Für Unterkunft
bei Einzelunterbringung |
142,80 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen |
61,20 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen |
40,80 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen |
20,40 EUR |
Für alle übrigen Gefangenen
Für Unterkunft
bei Einzelunterbringung |
173,40 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen |
91,80 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen |
71,40 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen |
51,00 EUR |
Für Verpflegung
Frühstück |
46,00 EUR |
Mittagessen |
82,00 EUR |
Abendessen |
82,00 EUR |
Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
Der 39-jährige Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung nicht ab, so dass der Gläubiger einen Haftbefehl beantragt und erhält. Der Schuldner wird dann auch in Berlin verhaftet und für sechs volle Tage in einer Zelle mit zwei weiteren Gefangenen untergebracht. Erst dann ist er bereit, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, und wird entlassen.
Es fallen an
Unterbringung |
71,40 EUR |
Frühstück |
46,00 EUR |
Mittagessen |
82,00 EUR |
Abendessen |
82,00 EUR |
Gesamt monatlich |
281,40 EUR |
Hiervon 6/30 entspricht |
56,28 EUR |
Es handelt sich mithin um einen überschaubaren Betrag. Diesen Betrag hat zunächst der Gläubiger zu entrichten, der ihn dann von dem Schuldner nach § 788 ZPO ersetzt verlangen kann. Der Gläubiger trägt insoweit allerdings das Realisierungsrisiko.
Der höchste tägliche Haftkostenbeitrag liegt bei 383,40 EUR monatlich geteilt durch 30 Tage = 12,78 EUR nach 12,44 EUR im Jahre 2009. Der tägliche Haftkostenbeitrag erhöht sich entsprechend jedes Jahr um etwa 20–30 Cent.