LG Mannheim korrigiert sich selbst
Ohne nähere Ausführungen korrigiert das LG Mannheim mit dem vorliegenden Beschluss seine Entscheidung vom 22.5.2013, 10 T 26/13, in der es noch heißt: "Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss zwingend auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Wird dieser Antrag durch das Hinzufügen von Text abgeändert, ist der Antrag unzulässig. Dass der Vordruck nicht sämtliche denkbaren Fälle abdeckt, steht dem nicht entgegen."
Pragmatismus ist der richtige Weg
Die Zwangsvollstreckungsformularverordnung ist kein Selbstzweck. Zunächst einmal muss sie sich im Rahmen der ZPO halten und mit den vorgegebenen Anträgen dem Gläubiger die Möglichkeit geben, seine zivilprozessualen Rechte auch tatsächlich zu nutzen. Erst wenn diesem Ziel Rechnung getragen ist, darf sie auch dem vom Landgericht hervorgehobenen Ziel dienen, die gerichtlichen Abläufe zu vereinfachen und zu optimieren. Solange das Formular allein der schriftlichen Antragstellung dient – es wurde nur für § 829 ZPO, nicht aber auch für das Verfahren nach § 829a ZPO eingeführt –, genügt es dafür, wenn die jeweils identischen Informationen für den bearbeitenden Rechtspfleger an der jeweils gleichen Stelle zu finden sind. Unerheblich sind dagegen geringfügige Abweichungen in der Größe, der Farbe oder den Schrifttypen. Das LG weist den richtigen, pragmatischen Weg, wenn es das Ziel von Formularen in den Vordergrund rückt und sie nicht zum Selbstzweck werden lässt.
BMJ sollte Lehren ziehen
Das Bundesministerium der Justiz sollte aus der inzwischen umfänglichen Rechtsprechung und den vielen Praxisproblemen die richtigen Konsequenzen ziehen und sich bei der Einführung von verbindlichen Formularen auf Massenprozesse beschränken, die elektronisch abgewickelt werden. Anderenfalls bewirken die Formulare lediglich einen Mehraufwand an Bürokratie mit erheblichen Investitionen in die Integration solcher Formulare in verschiedene Softwaresysteme und in die jeweilige Nachbearbeitung. Auch ist es erforderlich, dass bei der Einführung von Formularen die technischen Daten offen für jedermann zugänglich sind, damit eine schnelle Umsetzung möglich wird. Dass Formulare, die nicht einmal abgespeichert werden können, für den professionellen Rechtsdienstleister nicht taugen, bedarf schon keiner Begründung mehr.
Kosten müssen bedacht werden
Auch die Kosten des Einsatzes der Formulare müssen bedacht werden. So hatten die alten PfÜB-Formulare der Gläubiger meist nur zwei bis drei Seiten. Die Kosten für beglaubigte Abschriften überstiegen daher den Betrag von 4,50 EUR nicht. Nunmehr hat das Formular neun Seiten und macht regelmäßig weitere Anlagen erforderlich. Das stellt nicht nur einen erheblichen Papierverbrauch dar, der sich von der Idee des papierlosen und umweltfreundlichen Büros weit entfernt, sondern verursacht auch allein für die beglaubigten Abschriften Kosten von zumindest 13,50 EUR. Leider wird dieser Weg auch mit dem vorgeschlagenen neuen Formular für die Gerichtsvollziehervollstreckung nicht verlassen. Hier drohen sechs Seiten Auftrag, selbst wenn nur eine isolierte Zustellung beauftragt werden soll. Noch ist es Zeit, diesen Irrweg zu korrigieren.
RiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 2/2014, S. 33 - 34