An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –
in …
In der Zwangsvollstreckungssache
des …
– Gläubiger –
gegen den …
– Schuldner –
an der weiter beteiligt ist …
– Drittschuldner –
Az.: … M … /17
wurde dem Drittschuldner am … der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichts in Form eines Blankettbeschlusses zugestellt. Wir bitten insoweit um Klarstellung bzw. Ergänzung, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens nur … unterhaltsberechtigte Personen, hilfsweise lediglich … unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind … (ggf. weiteren Text ergänzen).
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I. Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des zentralen Mahngerichts in … vom … , Az. … , wegen einer Hauptforderung in Höhe von … EUR nebst Zinsen und Kosten. Nachdem der Schuldner keine freiwilligen Zahlungen erbringt, hat der Gläubiger die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichtes vom … gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beschluss wurde als Blankettbeschluss unter Hinweis auf die Pfändungsfreigrenzentabelle nach § 850c ZPO erlassen.
II. Mit Schreiben vom … hat der Arbeitgeber als Drittschuldner den Vollstreckungsparteien zur Kenntnis gebracht, dass er beabsichtigt, bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens von insgesamt … unterhaltsberechtigten Personen auszugehen.
Dem haben wir wie aus der Anlage ersichtlich widersprochen und darauf hingewiesen, dass der Schuldner den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen … , die nicht in seinem Haushalt leben, tatsächlich keinen Unterhalt leistet. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO setzt allerdings für die Berücksichtigung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person voraus, dass der Unterhalt auch tatsächlich "gewährt" wird.
Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Arbeitgebers ist, durch Auswertung der Personalunterlagen und im Zweifel auch die Befragung des bei ihm beschäftigten Schuldners die Frage der tatsächlichen Unterhaltsgewährung zu klären (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850c Rn 9; ArbG Kempten JurBüro 2012, 494).
Gleichwohl ist der Arbeitgeber dem Verlangen der Gläubiger, lediglich … unterhaltsberechtigten Personen, denen auch tatsächlich Unterhalt gewährt wird, zu berücksichtigen, so dass sich ausgehend von einem Nettolohn von … EUR ein pfändbarer Betrag von … EUR ergibt, nicht nachgekommen. Es besteht deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis auf Klarstellung bzw. Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wie zu verfahren ist (BGH NJW 2006, 777).
III. Wegen des sich fortdauernd verstärkenden Schadens des Gläubigers wird um eine kurze Anhörungsfrist für den Schuldner und eine zeitnahe Entscheidung gebeten.
Um Rücksendung der im Original beigefügten Unterlagen wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Anlagen