Eingeschränktes Wahlrecht beachten
Zu Recht hat das LG die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass des PfÜB entspricht nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV i.V.m. Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines PfÜB einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines PfÜB seit dem 1.11.2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.6.2014 (BGBl I, S. 754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.
Voraussetzungen des Wahlrechts
Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hingewiesen. Diese aufgrund der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.6.2014 nunmehr vorgesehene Möglichkeit, Freifelder oder Anlagen zu nutzen, soweit das Formular keine zweckmäßigen Eintragungen zulässt, soll der Rechtsprechung des BGH zu § 2 Nr. 2, § 3 ZVFV in der bis zum 25.6.2014 geltenden Fassung (BGBl I 2012, S. 1822) Rechnung tragen (vgl. BR-Drucks 137/14 [neu], S. 29). Danach ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH FoVo 2014, 46). An diesen Grundsätzen für die Nutzung des Formulars hält der BGH auch für das nunmehr verbindlich vorgegebene Formular fest.
Konkret: Eintragungsmöglichkeit war vorhanden
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall der Gläubigerin vollständig. Es bietet für den von der Gläubigerin gestellten Antrag auch hinsichtlich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte es nicht:
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Die Summe der Hauptforderungen in Höhe von 222,85 EUR hätte in der ersten Zeile auf Seite 3 des Formulars eingetragen werden müssen. |
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Zwar bietet das Formular im Folgenden nicht die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen für die jeweiligen Teilforderungen und zusätzlich weiter laufende Zinsen aufzuführen. In Anbetracht des einheitlichen Zinslaufs kann jedoch die Zinsforderung in der vierten Zeile auf Seite 3 vollständig wie folgt erfasst werden: Nach dem vorgegebenen Text "über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus" wäre der Teilbetrag in Höhe von 195,72 EUR und im Anschluss an den vorgegebenen Text "seit dem" das Datum des Beginns der Verzinsung, nämlich der 21.11.2014, einzutragen gewesen. |
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Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird deutlich, dass wegen fortlaufender Zinsen gepfändet werden soll (vgl. Sturm, JurBüro 2014, 507, 508). |
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Für die weiteren Ansprüche, wegen derer die Gläubigerin den Erlass des PfÜB begehrt, bestehen ebenfalls zweckmäßige und vollständige Eintragungsmöglichkeiten: Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR wären in der sechsten Zeile und die festgesetzten Kosten in Höhe von 83,75 EUR in der achten Zeile aufzuführen gewesen. In der zehnten Zeile hätte die Gläubigerin die Zinsen auf die festgesetzten Kosten mit Zinsbeginn seit dem 5.2.2015, in der elften Zeile die bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 38 EUR und schließlich in der Summenzeile die Gesamtsumme von 414,80 EUR eintragen müssen. |
Formular ließ keine Unsicherheiten zu
In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises in Zeile 13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, bestand für die Gläubigerin auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf.