Zentrale Bedeutung der Informationsbeschaffung
Effektiv vollstrecken kann nur, wer über hinreichende Informationen zum Aufenthalt, zum Einkommen und zum Vermögen des Schuldners verfügt. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung spielt die Abnahme der Vermögensauskunft eine zentrale Rolle. Die Praxis zeigt, dass das Vermögensverzeichnis häufig nicht vollständig ist und selten zugriffsfähiges Vermögen zeigt.
Hinweis
Der Gläubiger muss prüfen, in welchem Umfang die bisher von ihm eingeholten Vermögensauskünfte vollständig und richtig waren, inwieweit diese zugriffsfähiges Vermögen offenbart haben und in welchem Umfang dann auch tatsächlich ein Zugriff gelungen ist. Statistische Untersuchungen belegen, dass die Ergebnisse ernüchternd sind. Kommen Sie zum gleichen Ergebnis, müssen Sie entweder die bisherige Form der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft und die Durchführung des Verfahrens verbessern oder aber auf andere Methoden der Informationsbeschaffung mit gleichen oder geringeren Kosten, aber besseren Ergebnissen ausweichen.
Der nachfolgende Beitrag zeigt, wie sich der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gestaltet und welche Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubiger hat, um die Ergebnisse zu verbessern.
Erscheinen oder nicht erscheinen – das ist die Frage
Erste Voraussetzung für eine aussagekräftige Vermögensauskunft ist selbstverständlich, dass der Schuldner auf die Ladung des Gerichtsvollziehers zum Termin überhaupt erscheint. Erscheint der Schuldner nicht, muss der Gläubiger überlegen, wie er agiert:
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Der Schuldner wird zunächst von Amts wegen nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das bringt den Gläubiger den für eine Vollstreckung notwendigen Informationen und damit der Befriedigung der Forderung aber keinen Schritt näher. |
Hinweis
Der Hinweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis kann allenfalls als Motivation für den Schuldner eingesetzt werden, sich auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einzulassen oder aber eine die Eintragung vermeidende Selbstauskunft abzugeben, die dazu noch kostengünstiger für ihn ist (§ 788 ZPO).
Stellt der Gläubiger keinen weitergehenden Antrag, ist die Vollstreckung damit erledigt und er erhält die Vollstreckungsunterlagen zurück. Dem Ziel der Forderungseinziehung kommt er so nicht näher.
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Der Gläubiger hat auch die Möglichkeit, umzuschwenken und nun eine Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO zu beantragen, d.h. über den Gerichtsvollzieher beim Träger der Rentenversicherung den Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses – mithin nicht eines Minijobs –, beim Bundeszentralamt für Steuern die Bankverbindungen und/oder beim Kraftfahrtbundesamt den Pkw zu erfragen. |
Hinweis
Auch wenn damit keine vollständige Auskunft über Einkommen und Vermögen des Schuldners erlangt wird, handelt es sich um verifizierte und weitgehend aktuelle Auskünfte. Insoweit können insbesondere die Auskünfte zum Arbeitgeber und zum Kreditinstitut zielführender sein als das weitere Bestreben, die Vermögensauskunft doch noch zu erlangen.
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Letztlich kann der Gläubiger schon mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beantragen, dass nach § 882g Abs. 1 ZPO ein Haftbefehl gegen den nicht erschienenen Schuldner erlassen wird, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen. |
Hinweis
Mit dem Antrag kann gesondert wiederum der Antrag verbunden werden, dass der GV die Verhaftung einleitet. In der Praxis genügt aber in vielen Fällen der Hinweis an den Schuldner, dass ein Haftbefehl vorliegt, um ihn zu einem Gespräch über eine Ratenzahlungsvereinbarung zu motivieren. Angesichts der Kosten des Haftbefehls und von dessen Vollstreckung muss auch abgeschätzt werden, warum der Schuldner nicht erschienen ist. Ein Haftbefehl ist nur sinnvoll, wenn zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dass zugriffsfähiges Vermögen offenbart wird.
Im Termin: Wer darf teilnehmen?
Erscheint der Schuldner zum Termin, hat er nichtöffentlich Auskunft über sein Vermögen anhand des amtlichen Formulars (Vermögensverzeichnis) zu geben. Da der GV kein Gericht ist, ist § 169 GVG über die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen nicht einschlägig. Da der Gläubiger Partei des Vollstreckungsverfahrens ist, kann er allerdings an dem Termin teilnehmen. Dies ist in § 138 Abs. 1 S. 2 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen (GVGA) auch ausdrücklich geregelt: "Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen."
Vor- und Nachteile der Teilnahme
Der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter müssen abwägen, ob und wann eine Teilnahme am Termin sinnvoll ist:
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Gegen eine Teilnahme streiten der Zeitverlust und die damit einhergehenden Kosten der Teilnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abnahme nicht am Ort des Gläubigers oder Bevollmächtigten erfolgt. |
Hinweis
Hier kann allerdings eine bessere Kosten-Nutzen-Relation erreic...