Entscheidung steht im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage
Die Entscheidung des LG ist mit dem Wortlaut des Gesetzes, dessen Umsetzung die Verordnungsermächtigung in § 829 Abs. 4 ZPO dient, in Einklang zu bringen. In der Diskussion um die Verbindlichkeit der farblichen Elemente in den in der Zwangsvollstreckungsformularverordnung niedergelegten Formularen ist immer wieder übersehen worden, dass die Ermächtigung des Verordnungsgebers (Bundesministerium der Justiz) nicht weiter gehen kann als die ihm in § 829 Abs. 4 ZPO eingeräumten Rechte (Art. 80 GG). Nach § 829 Abs. 4 ZPO ist das BMJ allerdings allein ermächtigt, für die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten der Forderungspfändung ein Formular zu schaffen. Das umfasst nicht die Ermächtigung, Hindernisse für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu schaffen. Richtig hat das LG gesehen, dass das Erfordernis, einen farblichen Ausdruck vorzulegen, aber genau ein solches zusätzliches und im Gesetz nicht vorgesehenes Hindernis darstellen würde.
Regelungsumfang erkennen
Zu begrüßen ist, dass das LG hervorhebt, dass Gestaltungselemente in Rechtsverordnungen nur dann allgemeine Gültigkeit und Verbindlichkeit beanspruchen können, wenn der Verordnungsgeber dies ausdrücklich anordnet und die technischen Gestaltungsparameter (Farbart, Größen etc.) auch ausdrücklich nennt. An beiden Elementen fehlt es bei der Zwangsvollstreckungsformularverordnung. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass auch andere Gestaltungselemente des Formulars, wie etwa die Verwendung bestimmter Schriftgrößen in den Freifeldern oder die Möglichkeit, Anlagen zu verwenden, nicht der Verbindlichkeit unterliegen.
Entscheidungen bei Monierungen nutzbar machen
Die Entscheidung des LG Dortmund sollte bei entsprechenden Monierungen der Rechtspfleger herangezogen und diesen mitgeteilt werden. Der Rechtspfleger wird sich dann auch nicht im Wege der Abhilfeentscheidung mit der Argumentation begnügen können, dass die Farbgestaltung zwingend sei. Vielmehr muss der Rechtspfleger sich mit den dargestellten Argumenten des LG auseinandersetzen. Es ist davon auszugehen, dass dies in vielen Fällen zu einer Rücknahme der Monierung und dem Erlass des PfÜB führt. In diesem Sinne kann die Entscheidung selbstverständlich auch schon mit der Übersendung eines PfÜB-Antrags in Schwarz-Weiß zitiert werden.
Achtung bei Rechtsmittelverfahren
Im Fall des LG Dortmund hat die zuständige Einzelrichterin entschieden. Allein dies ist angreifbar. Die Frage, ob die grüne Gestaltung des Formulars von der Verbindlichkeit der ZVFVO erfasst ist, ist angesichts der allein im Bereich der Konto-Pfändung monatlich ergehenden 350.000 PfÜBs ohne jeden Zweifel von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Einzelrichterin wäre deshalb gehalten gewesen, nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Sache der Kammer zur Entscheidung vorzulegen und die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Soweit in den anderen Landgerichtsbezirken ähnliche Beschwerdeverfahren anhängig gemacht werden müssen, weil sich die dortigen Rechtspfleger der Entscheidung des LG Dortmund nicht anschließen, sollte der Gläubiger deshalb ausdrücklich die Übertragung der Angelegenheit auf die Kammer und die nachfolgende Zulassung der Rechtsbeschwerde "beantragen". Tatsächlich handelt es sich nur um eine Anregung, da sowohl die Übertragung als auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu erfolgen hat.
Muster: Zulassung der Rechtsbeschwerde
Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung geteilt (LG Dortmund, 24.4.2013 – 9 T 118/13). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts damit zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Im Hinblick auf die Vielzahl der in Deutschland beantragten und erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung als Orientierungshilfe zum Ausfüllen des Formulars nach Anlage 2 der ZwVFVO kommt der Angelegenheit auch grundsätzliche Bedeutung zu.
Da die Rechtsbeschwerde nur durch die Kammer zugelassen werden kann, wird zugleich beantragt, das Beschwerdeverfahren nach § 568 S. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung zu übertragen. Wie dargelegt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vor.