In einer Anlage könnten die weiter zu pfändenden Rechte wie folgt aufgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass die einzelnen Ziffern zwar teilweise nach dem Abschnitt D bereits gepfändete Ansprüche aufnehmen, dabei aber über den bereits gepfändeten Umfang hinausgehen, insbesondere wenn es um künftige Forderungen geht. Ggf. ist die nachfolgende Aufstellung den Umständen des Einzelfalles anzupassen:
"Über die auf Seite 5 des Beschlussantrages beim Kreditinstitut als Drittschuldner gepfändeten Ansprüche nach Nr. 1 bis 6 hinaus werden insbesondere auch folgende Ansprüche gepfändet:"
7. Ansprüche auf Auszahlungsansprüche aus Treuhandkonten.
8. Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners als Mitglied der Genossenschaft und damit des Drittschuldners auf
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Auszahlung des Geschäfts- bzw. Auseinandersetzungsguthabens, |
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fortlaufende Auszahlung des Gewinns (§ 19 GenG), |
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Zahlung der Vergütungsansprüche, die dem Mitglied aus Warengeschäften (Rückvergütungen etc.) zustehen, |
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Auszahlung seines Anteils am Reservefond nach § 73 Abs. 3 GenG, |
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Auszahlung des Liquidationsguthabens nach § 91 GenG. |
9. Ansprüche aus der Überlassung von Stahlkammerfächern (Safes) einschließlich des Zutrittsrechtes sowie das Recht auf Öffnung desselben durch die Drittschuldnerin oder ihre Mitwirkung hierzu.
10. Ansprüche aus bereits abgeschlossenen oder künftigen Kreditverträgen und Kreditzusagen einschließlich der Auszahlungsansprüche, soweit der Schuldner die Kreditforderung abruft.
11. Ansprüche aus den Verträgen über eventuelle weitere vom Schuldner unterhaltene Konten.
12. Der Anspruch des Schuldners auf Rückübertragung von zur Sicherheit abgetretenen Forderungen oder übereigneten Rechten (Anwartschaftsrecht).
13. Die Auszahlungsansprüche umfassen insbesondere folgende Forderungen:
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alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Girovertrag über das bzw. die gepfändeten Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen, |
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der Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen auf Konten des Schuldners, |
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der Anspruch auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte, |
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die Ansprüche auf Auszahlung eines aus der Verwertung von Gegenständen oder Rechten des Schuldners entstandenen Überschusses, |
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die sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden sonstigen Rechte mit Ausnahme des Rechts auf Kündigung des Giro- und Kontokorrentvertrages. |