Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet. Gemäß § 572 Abs. 3 ZPO war jedoch die erforderliche Anordnung, der Erlass des PfÜB, dem AG – Vollstreckungsgericht – zu überlassen.
Angabe der Gesamtsumme im Formular reicht
Für den Antrag auf Erlass eines PfÜB besteht aufgrund der gemäß § 829 Abs. 4 ZPO erlassenen Zwangsvollstreckungsformularverordnung – ZVFV – seit dem 1.3.2013 Formzwang. Ein nicht formgerechter Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner, die Vollstreckungsforderung, muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess und Kosten zumindest bestimmbar dargestellt sein, wozu eine beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht (Musielak/Becker, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 829 Rn 3 m.w.N.; Vorwerk/Wolf/Riedel, Beck’scher Onlinekommentar ZPO, 2013, § 829 ZPO Rn 26; BGH NJW-RR 2003, 1437; BGH NJW 2008, 3144, 3145, jeweils m.w.N.). Auch der Hinweis auf der Internetseite des Bundesministeriums enthält keine andere Darstellung. Dort heißt es: "In Bezug auf die Forderungsaufstellung kann dies gegebenenfalls auch in der Weise vorgenommen werden, dass die detaillierte Forderungsaufstellung in einer Anlage erfolgt, die Endbeträge jedoch in die Forderungsaufstellung des Formulars übernommen werden."
Im Übrigen genügt der Verweis auf eine Forderungsaufstellung
Vorliegend hat der Gläubiger die Gesamtsumme der Forderung – Hauptforderung, Zinsen und Kosten – von 199,35 EUR in die linke Spalte auf Seite 3 des Antragsformulars eingestellt, aber nicht gesondert die Hauptforderung, die Zinsen und die Kosten in der linken Spalte in den für die jeweiligen Positionen vorgesehenen Kästchen dargestellt. Er hat vielmehr hierzu auf die anliegende detaillierte Forderungsaufstellung verwiesen. Dies reicht nach Auffassung der Kammer aus, da die Gesamtforderung des Gläubigers bestimmbar ist. Mehr ist von dem Gläubiger nicht zu fordern. Jede weitere Angabe wäre Formalismus, der offensichtlich vom Verordnungsgeber, der im Formular die Möglichkeit eröffnet hat, auf die anliegende Forderungsaufstellung zu verweisen, erkennbar nicht gewünscht war. Auch der Hinweis auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz, dass Anlagen nicht benutzt werden dürfen, um das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder nicht zu umgehen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass der Verordnungsgeber das Merkmal der Bestimmbarkeit der Forderung, wie es durch die oben dargestellte bisherige Rechtsprechung entwickelt wurde, durch die Einführung des Formularzwangs hat aufgeben wollen, ist nicht ersichtlich; aus der Möglichkeit des Verweises auf anliegende Forderungsaufstellungen ergibt sich das Gegenteil. Das sieht offenbar auch die oben zitierte Kommentarliteratur so.
Da das AG die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des PfÜB noch nicht geprüft hat, war gemäß § 572 ZPO die Maßnahme beim Vollstreckungsgericht zugelassen.