Die Katalogberufe lassen sich in folgenden Gruppen zusammenfassen:
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten.
- Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volkswirte und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte.
- Naturwissenschaftlich-technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten.
- Medienberufe u. Ä.: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
- Lotsen.
3.1 Heilberufe
Ein Arzt erzielt freiberufliche Einkünfte durch die selbstständige Ausübung der Heilkunde. Den Katalogberuf als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nur aus, wer über die Approbation bzw. Erlaubnis verfügt. Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit kann auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden, die zu der Berufsausübung als nichtselbstständig tätiger Arzt hinzutritt. Das gilt auch, wenn der Arzt keine eigene eingerichtete Praxis besitzt.
Die Tätigkeit eines Psychotherapeuten ist eine dem Arztberuf ähnliche Tätigkeit, falls sie nicht ohnehin der Berufstätigkeit des Arztes zuzurechnen ist. Betreibt ein Arzt eine Klinik, so liegen nach Ansicht des BFH unterschiedliche Tätigkeiten vor, die nach Möglichkeit zu trennen sind: Mit der ambulanten Praxis sowie den stationären Leistungen erzielt der Arzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, während er als Klinikbetreiber – durch entgeltliche Unterbringung und Verköstigung von Patienten – gewerblich tätig wird, jedenfalls dann, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden .
3.2 Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe
Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird geprägt von der Aufgabe, in Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und die Rechtsangelegenheiten der Rechtsuchenden zu besorgen.
Eine anwaltliche Tätigkeit liegt in der Gewährung rechtlichen Beistands.
Eine Treuhändertätigkeit für Bauherrengemeinschaften ist berufsuntypisch und wird als gewerbliche Tätigkeit betrachtet. Das gilt auch für Steuerberater.
Die Gewinnerzielungsabsicht wird bei Angehörigen rechts- und wirtschaftsberatender Berufe regelmäßig zu bejahen sein. Selbst jahrelange Verluste sind im Regelfall nicht als Indiz für das Vorliegen einer Liebhaberei anzusehen.
Rentenberater ist Gewerbetreibender
Ein Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters- ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Auch ein Versicherungsberater ist gewerblich tätig.
3.3 Naturwissenschaftlich-technische Berufe
Im Bereich der technischen Berufe sind es vor allem die Ingenieure, deren freiberufliche Tätigkeit von der Rechtsprechung immer wieder von anderen – nicht freiberuflichen – Berufsbildern abgegrenzt werden muss.
Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf nach den Ingenieurgesetzen der Länder grundsätzlich nur führen, wer dazu aufgrund der vorgeschriebenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer entsprechenden Hochschule berechtigt ist.
Ein Kfz-Sachverständiger, der Gutachten für Unfallschäden anfertigt, ist nur dann freiberuflich tätig, wenn er Ingenieur ist oder wenn er die von einem Ingenieur geforderten Fachkenntnisse auf andere Weise als durch ein Studium erworben hat (und er deshalb einen ingenieurähnlichen Beruf ausübt).
EDV-Berater werden nicht bei den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt. Sie werden deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen als Freiberufler betrachtet. Tendenziell legt der BFH den Begriff des freien Berufs bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der EDV in seiner jüngeren Rechtsprechung wesentlich weiter aus als bisher.