Rz. 8
Ist die Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig, tritt die Fiktion der Abgabe der Willenserklärung erst ein, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung gem. §§ 726, 730 ZPO erteilt wurde (OLG Hamm, Rpfleger 2014, 366 m. w. N.). Dies bezweckt, dass der Schuldner nicht zur Vorleistung gezwungen wird. Die Gegenleistung oder der Annahmeverzug ist durch den Gläubiger mittels öffentlicher oder öffentlicher beglaubigter Urkunden nachzuweisen.
Wurde der Berechtigte z. B. zur Abgabe der Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung verurteilt, so hat das Grundbuchamt bei Vorlage der mit der Vollstreckungsklausel versehenen Urteilsausfertigung das Recht zu löschen, ohne dass es das Vorliegen der Voraussetzungen der Klauselerteilung prüfen darf (BayObLG, Rpfleger 1983, 480). Für den Fall der Verurteilung zur Abgabe einer Auflassungserklärung muss der Gläubiger, um dem Erfordernis des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB Rechnung zu tragen, seinerseits unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklären; der zur Abgabe der Willenserklärung verurteilte Schuldner ist in der Form des vorliegenden verurteilenden Titels als gleichfalls anwesend anzusehen (OLG München, Rpfleger 2014, 133; BayObLG, Rpfleger 1983, 480; vgl. auch KG, Rpfleger 2012, 525: Erbbaurecht).
Die Voraussetzungen für die Klauselerteilung durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG, § 726 Abs. 2 ZPO; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 957; Zöller/Seibel§ 726 Rn. 8; Verstoß führt zur Unwirksamkeit: KG, InVo 2000, 65; OLG Hamm, Rpfleger 1987, 509; OLG Frankfurt, Rpfleger 1991, 12; LG Detmold, Rpfleger 1996, 19; a. A. = Anfechtbarkeit; OLG Dresden, 1997, 3328; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1997, 369; LG Kassel, JurBüro 1986, 1255) sind allein im Klauselerteilungsverfahren, nicht mehr im Grundbucheintragungsverfahren zu prüfen (Alff, Rpfleger 2004, 159). Für das Grundbuchamt gilt mit der Vorlage des rechtskräftigen und mit der Vollstreckungsklausel versehenen Urteils die Willenserklärung als abgegeben (OLG München, Rpfleger 2014, 133; BayObLG, Rpfleger 1983, 480). Die Vollstreckungswirkung, also die Fiktion, dass die Willenserklärung des Schuldners abgegeben ist, tritt dann mit Hinausgabe der – vom funktionell zuständigen Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG) wirksam erteilten – vollstreckbaren Ausfertigung ein (OLG Koblenz FamRZ 2005, 224; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 894 Rn. 22; MünchKomm/ZPO-Gruber § 894 Rn. 20).
(). Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen die Vornahme von Handlungen durch den Gläubiger verurteilt, so ist dem Schuldner keine vollstreckbare Urteilsausfertigung zu erteilen, weil dieser aus dem Urteil nicht vollstrecken kann (OLG Frankfurt, JurBüro 1995, 158).