I. Geschäftsführer
Rz. 112
Als Geschäftsführer (diacheiristes) können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellt werden, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die Geschäftsführer können Gesellschafter oder Dritte sein. Eine Höchstzahl der Geschäftsführer gibt es nicht. Sollten mehrere Geschäftsführer bestellt werden, muss die Art der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, ob sie gemeinschaftlich oder einzeln geführt wird, im entsprechenden Gesellschafterbeschluss geregelt werden. Der konkrete Gesellschafterbeschluss unterliegt den Publizitätsanforderungen (Art. 17 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 8 G. 3190/1955). Dementsprechend unterliegen die Gesellschafterbeschlüsse über die Abberufung eines Geschäftsführers ebenfalls den Publizitätsanforderungen. Hochschulprofessoren und Beamte dürfen nicht als Geschäftsführer bestellt werden (Art. 17 Abs. 4 G. 3190/1955). Dasselbe Verbot gilt auch für Rechtsanwälte (Art. 63 Abs. 1 Gesetzesverordnung 3026/1954).
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 113
Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss muss in das Protokollbuch eingetragen werden. Nur die Bestellung der ersten Geschäftsführer kann in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.
Rz. 114
Für die Abberufung der Geschäftsführer gibt es folgende Fallkonstellationen:
1. |
Der Geschäftsführer, der entweder durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss bestellt worden ist, kann in der Regel jederzeit durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Die Beschlussfassung bedarf nach Art. 13 Abs. 1 G. 3190/1955 einer "doppelten" Stimmenmehrheit von mehr als der Hälfte der Gesellschafter, die mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten (Art. 19 Abs. 1 G. 3190/1955). |
2. |
In den Fällen, in denen der Geschäftsführer auf bestimmte Zeit bestellt worden ist, müssen im Gesellschaftsvertrag die konkreten Gründe für seine Abberufung geregelt werden, damit der Fall einer willkürlichen Abberufung des auf Zeit bestellten Geschäftsführers abgewendet werden kann. Ansonsten drohen der EPE Schadenersatzansprüche des abberufenen Geschäftsführers (Art. 19 Abs. 1 lit. b G. 3190/1995). |
3. |
Falls die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht (Art. 16 G. 3190/1955), kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Geschäftsführer durch Gerichtsurteil und durch den entsprechenden Versammlungsbeschluss abberufen werden (Art. 19 Abs. 2 G. 3190/1955). |
4. |
Im Falle einer EPE, die aus zwei Gesellschaftern besteht, kann im Streitfall unter Berufung auf einen wichtigen Grund die Abberufung eines Geschäftsführers durch Gerichtsurteil erfolgen (Art. 19 Abs. 3 G. 3190/1955). |
Art. 19 Abs. 7 G. 3190/1955 nennt als wichtige Gründe für die Abberufung die schwere Verletzung der Geschäftsführeraufgaben und die Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung.
Wie oben erwähnt, können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes 1/10 der Gesellschafter, deren Geschäftsanteile 1/10 des Stammkapitals darstellen, vor Gericht den Widerruf der Geschäftsführerbestellung beantragen (Art. 19 Abs. 4 G. 3190/1955).
Rz. 115
Die Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer unterliegen den Publizitätserfordernissen des Art. 8 G. 3190/1955, wobei diesen Formalitäten nur eine deklaratorische Wirkung zukommt.
III. Geschäftsführung
1. Rechte der Geschäftsführer
Rz. 116
Obwohl das EPE-Gesetz die Rechte der Geschäftsführer nicht ausdrücklich regelt, werden den Geschäftsführern folgende Rechte zuerkannt:
a) Vergütungsrecht. Ein Vergütungsanspruch gegen die Gesellschaft entsteht nur, wenn der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluss der Gesellschafterversammlung dies vorsieht. Die Vergütung kann in einem festen monatlichen Entgelt, in einer Gewinnbeteiligung oder in einer Kombination dieser bestehen. Ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft kommt nicht in Betracht, aber es kann zusätzlich vereinbart werden.
b) Entschädigungsrecht. Dem Geschäftsführer, der ohne wichtigen Grund vor Ablauf der Vertragslaufzeit abberufen wird, steht ein Entschädigungsrecht gegenüber der EPE zu.
2. Pflichten der Geschäftsführer
Rz. 117
Die wichtigsten Pflichten des Geschäftsführers sind folgende:
a) Treuepflicht. Die Treuepflicht des Geschäftsführers besteht in der Förderung der Belange und Interessen der Gesellschaft und in der Unterlassung jeglicher Handlung, die diesen Belangen und Interessen schaden könnte. Aus dieser Pflicht werden das Wettbewerbsverbot und die Verschwiegenheitspflicht (Nichtweitergabe von Unternehmensgeheimnissen) abgeleitet.
b) Wettbewerbsverbot. Art. 20 G. 3190/1955 verbietet den Geschäftsführern, im eigenen Namen oder auf Rechnung einer anderen Person Handlungen vorzunehmen, die unter den Unternehmensgegenstand fallen. Ebenso unzulässig ist eine Beteiligung der Geschäftsführer an anderen Gesellschaften (EPEs, EEs und OEs), falls diese Gesellschaften denselben Zweck wie die EPE verfolgen. Nur nach einem einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversamml...