Rz. 47
Während der executor-nominate unmittelbar seine Bestätigung (confirmation) beim zuständigen sheriff court veranlassen kann, muss der potentielle executor-dative in einem zweistufigen Verfahren zunächst beim Gericht beantragen, als Nachlassabwickler zugelassen zu werden. In dem Antrag sind die Umstände des Todes sowie die Gründe für die Berechtigung zur Bestellung als executor-dative anzugeben und durch entsprechende Zeugnisse (Personenstandsurkunden usw.) zu belegen. Insbesondere muss der Antragsteller nachweisen, dass etwaige executor-nominates sowie alle Berechtigten aus vorrangigen Rangordnungen das Amt nicht annehmen. Gleichrangig Berechtigte, die noch keinen Antrag gestellt haben, müssen weder vom Antragsteller noch vom Gericht benachrichtigt oder angehört werden, sofern sie bei Gericht keinen Vorbehalt (sog. caveat, der monatlich erneuert werden muss) angemeldet haben.
Rz. 48
Ebenfalls nur den executor-dative betrifft die Pflicht, eine Bürgschaft (bond of caution) in Höhe des Gesamtnachlasses zu hinterlegen, die sichern soll, dass das Amt ordnungsgemäß ausgeführt wird. Wegen der strengen Anforderungen an den Bürgen kommen dafür in der Praxis nur schottische Versicherungsgesellschaften in Betracht, die in der Regel feste Beiträge abhängig vom Wert des Nachlasses verlangen.
Rz. 49
Praxishinweis:
Bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen in Deutschland, die auch Nachlass in Schottland umfassen, sollte darauf geachtet werden, ausdrücklich einen executor-nominate zu bestellen, um diese zusätzlichen und kostentreibenden Anforderungen zu vermeiden. Insbesondere die Stellung der Bürgschaft kann Schwierigkeiten bereiten, wenn ein Antragsteller im Ausland lebt.
Rz. 50
Das Verfahren der confirmation ist sodann für beide executor-Arten gleich. Dem Antrag sind i.d.R. folgende Unterlagen beizufügen:
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Ein detailliertes Inventar, in das der gesamte bewegliche und unbewegliche Nachlass mit Wertangaben aufzunehmen ist. Sofern das letzte Domizil des Erblassers in Schottland lag, muss dieses das gesamte Vermögen im Vereinigten Königreich umfassen, ansonsten genügt die Auflistung des schottischen Vermögens. Dieses Inventar muss auf einem Formblatt der Steuerbehörden erfolgen, das in einem zweiten Teil auch die Eigenberechnung der Nachlasssteuer (Inland Revenue Account) enthält. |
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Das letzte Testament im Original, soweit ein solches errichtet wurde. Sofern diesem nicht die Gültigkeitsvermutung eines ordnungsgemäßen Zeugentestaments zukommt, müssen ferner die affidavits zweier unabhängiger Zeugen (bzw. bei nach dem 1.8.1995 errichteten Testamenten nur eines Zeugen) beigebracht werden, in denen die formellen Voraussetzungen, insbesondere die Eigenhändigkeit der Unterschrift des Erblassers, bestätigt werden. |
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Die beeidete Erklärung des executor (sog. Oath), in der er sämtliche relevanten Umstände des Erbfalls darstellt und die Richtigkeit des Inventars versichert. Sollen mehrere Personen bestellt werden, genügt der Eid von einem von ihnen. |
Rz. 51
Bei kleinen Nachlässen im Bruttowert von bis zu 36.000 £ kann der executor ein vereinfachtes Verfahren wählen, bei dem er sämtliche erforderlichen Erklärungen unter Mitwirkung des sheriff courts erstellen kann. Dies schließt auch die Bestellung als executor-dative ein, macht aber die Stellung des bond of caution nicht entbehrlich. Ob das Verfahren auch bei einem ausländischen Domizil des Erblassers zur Verfügung steht, ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, erscheint jedoch sehr unsicher, da die Verfahrensgestaltung im Ermessen des Gerichts steht. In jedem Fall würde es aber die persönliche Anwesenheit des Antragstellers sowie ordnungsgemäße Nachweise des ausländischen Rechts voraussetzen.
Rz. 52
Die confirmation selbst ist nicht nur wie in England eine Bestätigung des Testaments, sondern enthält auch eine beglaubigte Kopie des Inventars samt Eid. Für den Rechtsverkehr werden vom Gericht auch Auszüge erstellt, die nur einzelne Nachlassgegenstände ausweisen. Ferner können zur Verwendung im Ausland spezielle Bestätigungen ausgefertigt werden. Um den Verlust der Originalunterlagen zu vermeiden, ist es üblich, diese in den Books of Council and Session (Register in Edinburgh) registrieren zu lassen. Eine Verwahrung letztwilliger Verfügungen vor dem Erbfall ist dagegen in Schottland noch nicht möglich.