Rz. 266
In der Gütergemeinschaft sind verschiedene Vermögensmassen zu unterscheiden:
11.1 Das Gesamtgut
Rz. 267
Das Gesamtgut ist das wesentliche Merkmal der Gütergemeinschaft. Gemäß § 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Zu dem Gesamtgut gehört nach Satz 2 dieser Vorschrift auch das Vermögen, welches der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft jeweils erwirbt. Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Was den Ehegatten bei Eingehung der Gütergemeinschaft gehört und was sie später erwerben, wird grundsätzlich zum Gesamtgut, sofern es nicht ausnahmsweise zum Sonder- oder Vorbehaltsgut gehört.
Das Gesamtgut entsteht ohne besondere Rechtsübertragung, § 1416 Abs. 2 BGB, die Vermögen verschmelzen ipso iure.
Beispiel
Während der Ehe entschließen sich die Eheleute, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, zum Kauf eines Einfamilienhauses. Zum Notartermin erscheint nur der Ehemann, der als Käufer in der notariellen Urkunde aufgenommen wird. Der Ehemann erklärt, dass er mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft lebe. Obwohl der Kaufvertrag nur von ihm alleine unterzeichnet wird, ist Rechtsfolge, dass er und seine Ehefrau gemeinsam Eigentümer des Hausgrundstücks und als solche im Grundbuch eingetragen werden. Im Grundbuch werden die Eheleute als Gesamthandseigentümer eingetragen.
Rz. 268
Da grundsätzlich alle Vermögensgegenstände der Ehegatten zum Gesamtgut gehören, trägt im Zweifel derjenige Ehegatte die Beweislast dafür, dass es sich ausnahmsweise bei einem einzelnen Vermögensgegenstand um Sonder- oder Vorbehaltsgut handelt.
Rz. 269
Das Gesamtgut umfasst alle Vermögensgegenstände, die nicht aufgrund ihrer Unübertragbarkeit zum Sondergut gehören und nicht durch ausdrückliche Vereinbarung Vorbehaltsgut geworden sind. Zum Gesamtgut können in der Praxis insbesondere gehören
- Bargeld
- Bausparverträge
- Erwerbseinkommen
- Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe
- Grundstücke
- Hobbygeräte
- Kraftfahrzeuge
- Lebensversicherungen bzw. Ansprüche daraus (auch wenn nur ein Ehepartner Versicherungsnehmer ist)
- Rentenzahlungen
- Schadensersatzansprüche
- Schmuck
- Sparbücher
- Wertpapiere
Rz. 270
Wenn die Ehegatten zunächst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und zu einem späteren Zeitpunkt Gütergemeinschaft vereinbaren, fallen auch etwaige Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehegatten in das Gesamtgut.
11.2 Das Sondergut
Rz. 271
Gemäß § 1417 Abs. 1 BGB ist vom Gesamtgut das Sondergut ausgeschlossen. Sondergut ist das rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen beider Ehegatten, § 1417 Abs. 2 BGB. Eine vertragliche Schaffung des Sonderguts ist daher nicht möglich. Unter das Sondergut fällt nur spezielles Vermögen, wie beispielsweise
- nicht abtretbare unpfändbare Forderungen (§§ 399, 400 BGB)
- Forderungen aus Urheberrechten
- persönliche Nießbrauchrechte
- Gesellschaftsanteile an einer OHG oder KG
Rz. 272
Derartiges Vermögen bleibt das persönliche Vermögen des betreffenden Ehegatten, wovon er auch Alleineigentümer bleibt. Die Verwaltung obliegt jedem Ehegatten selbst; allerdings fließen die Erträge dem Gesamtgut zu, § 1417 Abs. 3 BGB. Etwaige Verwaltungskosten treffen ebenfalls das Gesamtgut. Sondergut gibt es konsequenterweise für jeden Ehegatten, so dass also zwei Sondergutmassen, dasjenige der Ehefrau und dasjenige des Ehemannes vorgesehen sind.
11.3 Das Vorbehaltsgut
Rz. 273
Neben dem Sondergut ist auch das Vorbehaltsgut gemäß § 1418 Abs. 1 BGB vom Gesamtgut ausgeschlossen. Zum Vorbehaltsgut zählen zum einen die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind (§ 1418 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die ehevertragliche Vereinbarung von Vorbehaltsgut ist sowohl bei der Begründung der Gütergemeinschaft als auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Zum anderen fallen ererbte oder geschenkte Gegenstände unter das Vorbehaltsgut, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Schenker bei der Zuwendung bestimmt hatte, dass der Gegenstand Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Letztlich gehört auch das, was der Ehegatte aufgrund eines Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Erziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands erwirbt, zum Vorbehaltsgut selbst (§ 1418 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Rz. 274
Vermögenswerte, die unter das Vorbehaltsgut fallen, verbleiben auch im Alleineigentum eines Ehegatten. Ihm gebühren daraus die alleinigen Nutzungen. Er kann mit dem Vorbehaltsgut auch verfahren, wie es ihm beliebt. Die Verwaltung des Vorbehaltsguts erfolgt durch die jeweiligen Ehegatten selbstständig (§ 1418 Abs. 3 BGB).