Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristete Garantieprovision. Befristung einzelner Arbeitsbedingungen. Verlängerung der Befristung einer Garantieprovision, die zusätzlich zum Fixgehalt gezahlt wurde und die keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB zu unterziehen war. Inhaltskontrolle einer in einem Gesprächsprotokoll niedergelegten Vereinbarung. Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird in einer Vereinbarung das Ergebnis eines Gesprächs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber niedergelegt, so handelt es sich nicht um der Inhaltskontrolle zugängliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, da die Vereinbarung nicht für die mehrfache Verwendung vorgesehen ist.
2. Die Befristung einer Garantieprovision ist nach allen denkbaren Maßstäben zulässig.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1; BGB § 138; KSchG § 2; BGB §§ 133, 157, 305, 611; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 02.02.2011; Aktenzeichen 22 Ca 1152/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Februar 2011 - 22 Ca 1152/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, um Zahlungsansprüche und - in Form des uneigentlichen Hilfsantrags - um Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte betreibt ein zur A gehörendes Unternehmen, das sich mit dem Vertrieb von Werkzeugen befasst. Sie beschäftigt einschließlich des Klägers regelmäßig neun Arbeitnehmer.
Der am ... geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2009 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 15. Januar 2009 als Verkaufsberater beschäftigt. Zuvor war er mehrere Jahre für die B tätig.
Nach Ziff. 2 des Arbeitsvertrags finden die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung.
Ziff. 4 des Arbeitsvertrags lautet:
"4. Vergütung
4.1. Der Arbeitnehmer erhält ein Garantieeinkommen bis einschließlich 31. Juni 2009 in Höhe von € 3.800,00 brutto, entsprechend einem Jahresgehalt in Höhe von € 45.600,00 brutto. Das Gehalt setzt sich zusammen, aus des Fixums in Höhe von € 1.600,00 und der Garantieprovision von € 2.200,00. Zum 01. Juli 2009 wird die Garantieprovision ersetzt durch die Entlohnung laut Provisionstabelle 2009 (Anlage II).
Mit dieser Vergütung ist Mehrarbeit, Urlaubsgeld, Gratifikation und Ähnliches grundsätzlich abgegolten.
4.2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, Prämien und Provisionen generell jederzeit den Marktverhältnissen entsprechend anzupassen sowie auch etwaige Gebietsänderungen vorzunehmen.
4.3. ...
4.4. Erhält der Arbeitnehmer Leistungs-, Ziel- oder sonstige Prämien, stellen diese stets einmalige, freiwillige Leistungen des Unternehmens dar, aus deren Zahlung für di Zukunft keine Rechtsansprüche hergeleitet werden können."
Wegen der übrigen Regelungen wird auf die zur Akte gereichte Abschrift des Arbeitsvertrags (Bl. 6 - 10 dA.) Bezug genommen. Dem Arbeitsvertrag beigefügt war die in Ziff. 4 in Bezug genommene C-Provisionsstandarttafel (Bl. 46 dA.), auf die ebenfalls verwiesen wird.
Unter dem 20. Januar 2009 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten ein mit "Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2009" überschriebenes Dokument (Bl. 122 dA.). Dieser vom Kläger nicht unterzeichnete Nachtrag lautet:
"1. Vertragsbeginn
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am 01. Februar 2009. Als Betriebszugehörigkeit wird die Zeit ab dem 01. September 1999 berücksichtigt.
Das Arbeitsverhältnis mit der B oder anderen D ist mit Unterzeichnung dieses Nachtrages mit dem 31. Januar 2009 beendet.
E, den 20. Januar 2009
F
B
G
Arbeitnehmer
Geschäftsführer"
Die Beklagte verzichtete dem Kläger gegenüber nicht auf die Unterzeichnung des Nachtrags.
Nachdem klar wurde, dass der Kläger die vereinbarten Umsatzziele nicht erreichen konnte, fand am 27. Mai 2009 zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Gespräch über die weitere Entlohnung des Klägers statt, das dazu dienen sollte, den Kläger in die Ertragszone zu führen. Mit vom Kläger gegengezeichnetem Schreiben vom 3. Juni 2009 (Bl. 5 dA.) fasste die Beklagte das Gesprächsergebnis wie folgt zusammen:
"Anpassung Entlohnung
Sehr geehrter Herr H,
aufgrund des am 27. Mai 2009 mit Herrn G geführten Gespräches, wurde bzgl. Ihrer weiteren Entlohnung nachfolgende Vereinbarung im beidseitigen Einverständnis getroffen:
Ab dem 01. Juli 2009 bis einschließlich zum 31. Dezember 2009 erhalten Sie ein Garantieeinkommen (inklusive der monatlichen Tagesspesen-Abrechnung) in Höhe von netto 2.100,00 €.
Fixum in Höhe von € 1.600,00 brutto und
Garantieprovision in Höhe von € 1.400,00 brutto.
Bezüglich der Tagesspesen-Abrechnung, kommt entsprechend die geltende Reisekostenrichtlinie der "I" zum Tragen.
Diese Vereinbarung wird bis zum 30. November 2009 erneut überprüft.
Wir hoffen hiermit eine Grundlage geschaffen zu haben, um Sie in die Ertragszone führen zu können und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
J
Ges...