Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung hinsichtlich Stellenbesetzung. Nichtvorliegen eines Verfügungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Zu den Kriterien für die Besetzung einer Stelle im öffentlichen Dienst.
Normenkette
ZPO §§ 935-936, 916; GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen 6 Ga 5/09) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2009 – 6 Ga 5/09 – wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darum, dass eine ausgeschriebene Stelle im A nicht vor Durchführung eines fairen Auswahlverfahrens besetzt wird.
Der am xx.19xx geborene Verfügungskläger ist seit dem 01. Juni 1993 als Angestellter bei der Verfügungsbeklagten im A (A) beschäftigt und dort seit 11 Jahren als xxx im Schichtdienst im Referat xx-xx tätig. Er ist derzeit in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD eingruppiert.
Am 15. Februar 2009 schrieb die Beklagte im Referat xx xx (xxx/xxx) im A per Hausmitteilung eine interne Stelle für Tarifbeschäftigte im Wechselschichtdienst im Bereich „xxx” am Standort xxx aus. Diese Stelle wird nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT (entspricht Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD) bewertet. In der Hausmitteilung heißt es unter anderem:
Aufgabengebiet:
- Fachaufsicht über eine xxx Schicht, insbesondere
- Personaleinsatz entsprechend Ausbildungs-/Erfahrungsstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Dringlichkeit der Vorgänge
- Steuerung und Kontrolle der Arbeitsabläufe
- Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Durchführung interner Fortbildungsmaßnahmen
- Mitwirkung bei der Vorbereitung von Personalentscheidungen
- Durchführung von Dienstbesprechungen
- Überprüfung von xxx einschließlich Auskunftserteilung
- Ansprechpartner für den Bereich xxx außerhalb der normalen Dienstzeit
Anforderungsprofil:
- Mindestens fünfjährige xxx Tätigkeit
- Fundierte Kenntnisse über Organisationsstrukturen und Aufgabenbereiche des xxx
- Ausgeprägte Führungseigenschaften, Flexibilität und Zuverlässigkeit
- Besondere Belastbarkeit
- Bildschirm- und Wechselschichtdiensttauglichkeit
Die Tätigkeit wird im Wechselschichtdienst wahrgenommen.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Hausmitteilung vom 15. Februar 2009 wird auf Bl. 10/11 d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 bewarb sich der Verfügungskläger auf die ausgeschriebene Stelle. Insgesamt gingen auf die Ausschreibung drei Bewerbungen ein. Da alle drei Bewerber die fachlichen Voraussetzungen erfüllten, wurden sie zu Auswahlgesprächen, die am 28. April 2009 stattfanden, eingeladen. Die Auswahlkommission bestand aus zwei Vertretern des Bedarfsträgers (Referat xx xx) und einer Mitarbeiterin der Verwaltung. Außerdem nahmen die Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten und ein Mitglied des örtlichen Personalrats B an den Gesprächen beratend teil. Dem Auswahlverfahren lag ein für die Bewerber einheitlicher Fragenkatalog zugrunde, der sich in die Abschnitte „Motivationslage”, „Kenntnisse der Organisationsstruktur und Aufgaben des A”, „arbeitsplatzspezifische Fragen” und „Führungseigenschaften” unterteilte. Von maximal 100 erreichbaren Punkten mussten mindestens 67 Punkte (2/3 der maximalen Punktzahl) erreicht werden, um für die ausgeschriebene Stelle geeignet zu sein. Das Ranking aller Bewerber durch die Kommission ergab für die Mitbewerberin Frau C 77 Punkte und damit die beste Eignung und für den Verfügungskläger 74 Punkte. Der dritte Bewerber erwies sich als nicht geeignet. Wegen der Protokolle der Auswahlgespräche vom 28. April 2009 wird ergänzend auf Bl. 32 bis Bl. 35 d. A. verwiesen.
Im Bereich des A gibt es keine tarifliche Regelung, die regelmäßige und/oder Anlassbeurteilungen vorsieht.
Mit Schreiben vom 05. Mai 2009 wurde sowohl der örtliche Personalrat B als auch die Gleichstellungsbeauftragte förmlich beteiligt. Der örtliche Personalrat stimmte der beabsichtigten Maßnahme der Übertragung der Tätigkeit und Höhergruppierung der ausgewählten Bewerberin Frau C zu, die Gleichstellungsbeauftragte erhob keine Einwendungen.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass die Entscheidung über die Stelle zugunsten der Mitbewerberin Frau C ausgefallen sei. Die ausgeschriebene Stelle sollte zum 31. Juli 2009 besetzt werden, ist aber wegen des vorliegenden Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug nicht besetzt worden.
Mit dem am 03. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Verfügungskläger die Auffassung vertreten, die Verfügungsbeklagte habe seinen arbeitsvertraglichen Anspruch in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verletzt, weil keine Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und Leistung getroffen worden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass – unstreitig – keine aktuelle Beurteilung im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung vorgelegen habe. Eine Bestenauslese sei nur auf der Grun...