Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verlegung der Fälligkeit und der Zahlung laufender Geldleistungen auf das Monatsende durch das SGB6uaÄndG 3. Verfassungsmäßigkeit. soziale Pflegeversicherung. Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte
Orientierungssatz
1. § 118 Abs 1 SGB 6 und auch der im Jahr 2004 erfolgte Wechsel von der vorschüssigen zur nachschüssigen Zahlung verstoßen nicht gegen das GG.
2. Es verstößt ebenfalls nicht gegen Verfassungsrecht, wenn kinderlose Versicherte der sozialen Pflegeversicherung einen zusätzlichen Beitragszuschlag zahlen (Anschluss an BSG vom 27.2.2008 - B 12 P 2/07 R = BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente des Klägers.
Auf Antrag des 1955 geborenen Klägers gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 26. Mai 2021 eine Regelaltersrente ab dem 1. Juli 2021. Darin wurde ausgeführt, dass von der Rente ein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 41,66 Euro monatlich einbehalten werde.
Der vom Kläger erhobene Widerspruch gegen den Bescheid wurde nicht weiter begründet und mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2021 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2021 zum Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Er ist der Auffassung gewesen, dass die Erhebung eines Zusatzbeitrages für Kinderlose zur Pflegeversicherung gegen Verfassungsrecht verstoße. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 26. April 2022 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage unzulässig sei. Der Kläger begehre die Aufhebung des Beitragszuschusses für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Der Klage fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte sei für die seitens des Klägers begehrte Entscheidung über die Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung sachlich nicht zuständig. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden hierüber auch keine verbindliche Entscheidung getroffen. Der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides enthalte keine Regelung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Pflegeversicherung. Vielmehr sei in dem Bescheid lediglich das wiedergegeben worden, wozu der Rentenversicherungsträger gesetzlich verpflichtet sei, nämlich bei dem zur Pflegeversicherung versicherten Personenkreis - wie hier dem Kläger als Rentner - Beiträge einzubehalten und für ihn als Kinderlosen zur Pflegeversicherung in der in§ 55 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgelegten Höhe abzuführen. Für die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht sei ausschließlich der Träger zuständig, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und Beitragshöhe umstritten sei. Zur Feststellung der Höhe der Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung sei mithin nicht die Beklagte berufen, sondern die Pflegekasse. Die Pflegekassen hätten in streitigen Fällen sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Betragshöhe zu entscheiden. Das sei hier bislang nicht geschehen. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger sei mithin nur beitragsabführende „Zahlstelle“ hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich der Beitragszuschläge für Kinderlose. Als beitragsabführende Stelle sei sie lediglich Adressat des Nachweises der Elterneigenschaft. Bestehe dagegen Streit über die Pflicht zur Tragung des um den Beitragszuschlag erhöhten Beitrages, so könne darüber nicht die Beklagte befinden. Dies sei vielmehr Aufgabe der Pflegekassen im Rahmen ihres Entscheidungsmonopols.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10. Mai 2022 zugestellte Urteil am 8. Juni 2022 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelungen zum Rentenbeginn, zum Rentenzahlzeitpunkt, zur Rentenberechnung und zur Berechnung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung verfassungswidrig seien, da sie willkürlich kinderlose Rentner benachteiligen würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. April 2022 aufzuheben sowie den Bescheid vom 26. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Rentenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 zu einer Entscheidung du...