Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Bildungsgutschein. bindende Zertifizierung. Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres. teilnehmerbezogene Sicherstellung. sozialrechtliches Verfahren. Feststellungsklage. Kostenfreiheit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zertifizierungen der fachkundigen Stelle gemäß §§ 84, 85 SGB 3 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (ArbMDienstLG 1) (BGBl I 2002, 4607) vom 23.12.2002 sind für die Bundesagentur für Arbeit (BA) grundsätzlich bindend.
2. Die Zertifizierung einer Maßnahme gemäß § 85 SGB 3 umfasst nur die institutionellen Zulassungsvoraussetzungen.
3. Ist bei einer Weiterbildungsmaßnahme eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf maximal 2 Jahre und eine institutionelle Sicherung der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres hinsichtlich Lehrgangskosten und Lebensunterhalt zu Beginn der Maßnahme ausgeschlossen, ist für eine Förderung nach §§ 77ff SGB 3 teilnehmerbezogen festzustellen, ob der Teilnehmer selbst die Finanzierung gemäß § 85 Abs 2 S 3 SGB 3 sicherstellen kann.
4. Rechtsstreitigkeiten von Trägern nach dem SGB 3 unterliegen dem Kostenprivileg des § 183 S 1 SGG nur, wenn sie Sozialleistungen für sich oder andere geltend machen.
Orientierungssatz
Zur Statthaftigkeit einer Feststellungsklage gem § 55 Abs 1 Nr 1 SGG.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 abgeändert und vorläufig bis zu einer Erledigung des bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Az. S 14 AL 26/08 anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, dass die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen
1. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in C-Straße, C-Stadt,
2. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie im D-Straße, D-Stadt,
3. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der E-Straße, E-Stadt,
4. zum/zur Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der E-Straße, E-Stadt,
5. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der F-Straße, F-Stadt,
6. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der G-Straße, G-Stadt,
7. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der H-Straße, H-Stadt,
8. zum/zur Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der I-Straße, I-Stadt,
9. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der J-Straße, J-Stadt,
10. zum/zur Ergotherapeuten/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Ergotherapie in der K-Straße, K-Stadt,
11. zum/zur Logopäden/-in an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Logopädie in der L-Straße, L-Stadt,
12. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der M-Straße, M-Stadt,
13. zum/zur Physiotherapeut/-in an der staatlich anerkannten Berufsfachschule des Antragstellers für Physiotherapie in der N-Straße, N-Stadt für die Antragsgegnerin bindend nach § 85 SGB III in der Fassung des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) mit Ausnahme der teilnehmerbezogenen Voraussetzung nach Abs. 2 S. 3 der vorbenannten Norm zugelassen sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
Gründe
I. Hintergrund des Rechtsstreits bildet die Frage, ob Weiterbildungsmaßnahmen zum/zur Physiotherapeuten/in, Ergotherapeuten/in, Logopäde/in für die Antragsgegnerin bindend nach § 85 SGB III i.d.F. des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) - SGB III F. 2004 - zugelassen sind, obwohl eine Verkürzung der Ausbildungszeit ausgeschlossen und eine Finanzierung für das letzte Drittel zu Beginn der Maßnahme nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III i.d.F. des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) - SGB III F. 2003 - nicht festgestellt ist.
Der Antragsteller, ein eingetragener Verein mit Sitz in F., sowie seine Gesellschaften A. GmbH) und AB GmbH (AB) sind von der fachkundigen Stelle GUT Zertifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH Umweltgutachter (GUT) für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung zunächst mit Zertifikat vom 27. September 2005 bis 27. September 2008 und anschließend mit Zertifikat vom 23. September 2008 bis 27. September 2011 zugelassene Träger. Zugleich ließ GUT mit Zertifikaten ...