Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfall eines französischen Staatsangehörigen während des Krieges im Gebiet der heutigen DDR
Leitsatz (amtlich)
Einem französischen Staatsangehörigen, der während des letzten Krieges als Arbeitnehmer eines französischen Unternehmens im Gebiet der heutigen DDR einen Arbeitsunfall erlitt, steht keine Verletztenrente zu.
Normenkette
RVO § 548; FRG §§ 5, 12-13
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.1974; Aktenzeichen S-3/U - 143/74) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1974 wird zurück- und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 1976 abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1913 geborene Kläger, der früher deutscher Staatsangehöriger war, wohnt seit 1924 in Frankreich. Seit dem 16. März 1939 ist er französischer Staatsangehöriger. Als Arbeitnehmer der Firma R. C. mit Sitz in P. war er im Jahre 1942 im Werk M. der Braunkohle-Benzin AG tätig, wo er im August des gleichen Jahres einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem die rechte Hand betroffen wurde. Deswegen bekam er von der Magdeburgischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft gemäß Bescheid vom 1. Oktober 1943 eine monatliche Verletztenrente in Höhe von 41,– RM.
Am 4. November 1971 beantragte er bei der Beklagten über den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Wiedergewährung der Verletztenrente. Die Beklagte lehnte diese mit Bescheid vom 10. September 1973 ab. Zur Begründung führte sie aus, daß nach § 12 des Fremdrentengesetzes – FRG – der Anspruch auf Verletztenrente ruhe, da der Kläger sich als Berechtigter gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, nämlich in Frankreich aufhalte.
Gegen diesen ihm am 4. Oktober 1973 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit dem bei der Beklagten am 24. Oktober 1973 eingegangenen Schreiben vom 22. Oktober 1973, das dem Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – am 3. Mai 1974 vorgelegt worden ist, Klage erhoben. Das SG hat mit Urteil vom 18. Oktober 1974 die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Gegen dieses ihm gegen Rückschein am 12. Dezember 1974 ausgehändigte Urteil hat der Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht am 29. Januar 1975 Berufung eingelegt.
Auf Antrage im Berufungsverfahren hat der Kläger die französische Einbürgerungsurkunde vom 16. März 1939 vorgelegt und erklärt, daß er seit 1924 in Frankreich lebe und weder z.Zt. des Arbeitsunfalls Deutscher i.S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG – noch früherer deutscher Staatsangehöriger i.S. des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG gewesen sei. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 23. Juni 1976 erklärt, daß dem Kläger auch keine Leistungen nach § 13 FRG zu gewähren seien. Ein Widerspruchsbescheid werde deshalb nicht erteilt.
Der Kläger meint nach wie vor, daß die Beklagte zu Unrecht das Ruhen der ihm zustehenden Verletztenrente angeordnet habe.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1974 sowie die Bescheide vom 10. September 1973 und vom 23. Juni 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des am 8. August 1942 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Unfall- und Streitakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind.
Zunächst stellt der Senat fest, daß der Kläger im Jahre 1942 für die in P. ansässige Firma R. C. für die Braunkohle-Benzin AG in M. als Zimmerer tätig war und dort im August 1942 bei einem Arbeitsunfall verschiedene Verletzungen an der rechten Hand erlitt. Er bezog deshalb seit dem 1. Oktober 1943 von der Magdeburgischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente von monatlich 41,– RM. Diese ergeben die Bescheinigungen des Arbeitsamtes M. vom 2. Oktober 1942 sowie seines Arbeitgebers vom 7. Oktober 1942 und dessen Abrechnung über den Lohn für die Woche bis zum 26. Juli 1942. Außerdem folgt dies aus den Mitteilungen der Magdeburgischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft an den Kläger vom 20. Oktober 1942 und 23. Oktober 1943.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des FRG wird nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften auch ein außerhalb des Geltungsbereiches des FRG (Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin) eingetretener Arbeitsunfall...