Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteil. Vermittlungsmonopol. Künstlervermittlung im Bereich Operette/Musical. Vermittlung im Auftrag der Bundesanstalt. Bedarfsprüfung. Anhörung der Verbände. Beirat Künstlervermittlung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht verpflichtet, speziell im Bereich Operette/Musical einen Vermittlungsauftrag zu erteilen, wenn bisher nur Vollagenturen (Bereich Musiktheater) beauftragt wurden, die diesen Bereich mit abdecken.
2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bundesanstalt keinen Auftrag zur Künstlervermittlung erteilt, wenn der Bedarf durch eigene und beauftragte Vermittler gedeckt ist.
3. Durch Einrichtung des Beirates Künstlervermittlung, der u.a. von den nach § 23 Abs. 1 AFG anzuhörenden Verbänden besetzt wird, stellt die Bundesanstalt in ausreichendem Maße sicher, daß zusätzlicher Bedarf alsbald erkannt wird.
Normenkette
AFG § 23 Abs. 1; AViA-Anordnung § 2
Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 18.07.1984; Aktenzeichen S-12/5a/Ar-217/82) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um den vom Kläger begehrten Auftrag zur privaten Arbeitsvermittlung im Bereich Operette/Musical mit Anschlußauftrag Oper.
Der am … 1921 geborene Kläger schloß im Wintersemester 1951 erfolgreich das Studium an der Hochschule für M. in B. ab. Er war sodann bis 1958 an verschiedenen Theatern künstlerisch tätig, von 1958 bis 1961 arbeitete er als Bühnenvermittler in der Agentur S., B. Ab 1. August 1961 arbeitete er bei der Beklagten, Künstlerdienst B. vom 1. April 1962 bis 31. Dezember 1981 war er in der zentralen Bühnenvermittlung der Beklagter in F. im Bereich Operette und Musical tätig. Sein Nachfolger bei der Beklagten nahm am 23. August 1982 seinen Dienst auf.
Am 27. Oktober 1981 beantragte der Kläger eine Beauftragung nach § 23 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Vermittler für das Fachgebiet Musical/Operette mit Anschlußauftrag für Oper. Zur näheren Begründung führte er aus, nach seinem Ausscheiden bei der Z. gebe es keinen speziellen Vermittler für Bühne, Funk und Fernsehen für die Sparte Operette/Musical. Die zugelassenen Musiktheatervermittler nähmen dieses Gebiet nebenher wahr, ohne über besondere Sachkenntnisse zu verfügen. Ein neuer Vermittler bei der Z. brauche lange Zeit um einige Erfahrungen zu sammeln. Aber auch nach dessen Einarbeitung fehle auf diesem Gebiet ein beauftragter Vermittler als Alternative zur speziellen Betreuung von Musicalprotagonister.
Mit Bescheid vom 4. Mai 1982 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, für den vom Kläger begehrten Vermittlungsbereich sei quantitativ und qualitativ angemessen vorgesorgt durch die vier Agenturen der zentralen B., F. und F. der Beklagten in F. M. H. und B. zusammen mit sechs bereits privat beauftragten Bühnenvermittlern (Bereich Musiktheater). Die Beauftragung weiterer privater Vermittler sei deshalb derzeit nicht zweckmäßig. Es lägen ferner weitere Anträge vor ebenfalls qualifizierter Personen vor, die bereits früher gestellt werden seien. Hiergegen hat der Kläger am 4. Juni 1982 Klage erhoben und vorgetragen, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es keinen privaten Bühnenvermittler für den Bereich Operette und Musical, während es private Vermittler für Oper, Schauspiel, Film, Fernsehen und Rundfunk gebe. Die vor der Beklagten genannten sechs bereits beauftragten Bühnenvermittler (Bereich Musiktheater) seien alle nur auf den Bereich Oper spezialisiert und nur gelegentlich im Bereich Operette tätig. Private Vermittler seien aber neben der Vermittlung durch die Beklagte im Künstlerbereich erforderlich. Nur der private Vermittler besuche Aufführungen außerhalb der engeren Umgebung und kenne dadurch die Fähigkeiten der Künstler besser als der staatliche Vermittler. Das Musical führe an den Theatern der Bundesrepublik Deutschland auch deswegen eine vergleichsweise bescheidene Existenz, weil es an einer sachgerechten privaten Vermittlung der Künstler fehle. Es werde auch bestritten, daß der Beklagten weitere Anträge vor Personen vorlägen, die vergleichbar qualifiziert seien, wie er selbst.
Die Beklagte hat vorgetragen, im August 1982 habe der Nachfolger des Klägers seine Arbeit bei der Z. aufgenommen. Dieser verfüge über eine mehr als 30jährige praktische Erfahrung als Sänger, Schauspieler und Regisseur für Operetten und Musicals. Neben diesem Spezialisten seien aber auch die Opervermittler der Z. in der Lage, den Operetten- und Musicalbereich fachgerecht mitzubetreuen. Auch die beauftragten Bühnenvermittler (Bereich Musiktheater) seien zum Teil in erheblichem Umfang im Bereich Operette/Musical tätig. Der Operetten- und Musicalmarkt sei nicht so umfangreich, daß neben den vorhandenen Einrichtungen ein weiterer Agent – existenzgesichert – tätig sein könne. Der Operettenbereich werde an der meister Führen zu einem nicht unerhe...