Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 werden abgelehnt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung der Räumung des von ihm in der stationären Einrichtung B. Diakoniezentrum/Haus der Diakonie, B. in A-Stadt (im Folgenden: B.) bewohnten Zimmers im Sinne einer Naturalrestitution.
Der im Jahre 1975 geborene Kläger war in der Zeit bis 5. November 2018 in der Justizvollzugsanstalt Offenburg über mehrere Jahre inhaftiert. Nach einem anschließenden kürzeren Aufenthalt in der Notübernachtungsstätte „C.“ in A-Stadt war er im Zeitraum vom 7. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 wohnhaft in der stationären Einrichtung B. Träger dieser Einrichtungen ist der Evangelische Regionalverband A-Stadt. Am 12. Dezember 2018 wurde der stationäre Aufnahmevertrag geschlossen. In dem Vertrag heißt es (§ 1), dass das Haus der Diakonie eine Einrichtung für Männer sei, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden seien, die diese aus eigener Kraft nicht überwinden könnten (§ 67 ff. SGB XII). Die wesentliche Leistung der Einrichtung bestehe neben der Gewährung von Unterkunft in sozialpädagogischer Beratung und Betreuung gemäß § 67 SGB XII. Die Betreuung richte sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalls und der Konzeption der Einrichtung, über die der Bewohner vor seiner Aufnahme unterrichtet werde. Dem Kläger wurde ein Wohnraum überlassen. Er unterzeichnete unter anderem auch eine Abtretungserklärung bezüglich seiner Leistungen nach dem SGB XII. Der unterzeichnete Hilfeplan datiert vom 14. Februar 2019 und beschreibt die Schwierigkeiten und die Ziele der Maßnahme. Die Abtretungserklärung focht der Kläger bereits am 12. Dezember 2018 an.
Bereits am 19. November 2018 waren dem Kläger durch das Jobcenter Frankfurt am Main Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von 1. November 2018 bis 30. April 2019 bewilligt worden. Diese Leistungen wurden durch Bescheid bis vom 13. März 2019 für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 weiter bewilligt. Bereits durch Änderungsbescheid vom 30. Januar 2019 wurde die Auszahlung dahingehend geändert, dass ein Teil der Leistungen für Dezember 2018 bis April 2019 an den Beklagten ausbezahlt wurden. Die Beklagte erließ unter dem 22. Januar 2019 einen Kostenbeitragsbescheid, worin den Einkommenseinsatz für die Betreuung nach § 67 SGB XII ab Januar 2019 berechnet wurde. Die Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 474 € würden direkt von dem SGB II-Träger an die Beklagte überwiesen.
In der Folgezeit kam es zwischen der stationären Einrichtung B. und dem Kläger zu Streitigkeiten über die Mitwirkung des Klägers im Rahmen der Maßnahme. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (Bl. 2 Gerichtsakte L 4 SO 220/19) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, die stationäre Maßnahme in der Einrichtung B. zum 31. Mai 2019 aufzuheben. Der Kläger könne sich hierzu bis zum 16. Mai 2019 äußern. Sie legte dar, dass das Ziel der stationären Maßnahme wegen seiner fehlenden Mitwirkung nicht erreichbar sei. Er habe in der E-Mail vom 26. April 2019 letztmals die Zusammenarbeit mit dem vor Ort tätigen Sozialdienst abgelehnt. Auch das gemeinsame Gespräch mit dem Sozialdienst des Jugend- und Sozialamts, dem Sozialdienst der Einrichtung würden abgelehnt werden. Er, der Kläger, gebe an, dass bislang mit Ausnahme der Erstellung des Hilfeplans keine Betreuungsgespräche stattgefunden hätten und dass bisherige Gespräche „rein aus einem Kostenforderung oder dem Einsammeln von Unterschriften Unterverträge“ bestanden hätten. Diese Darstellungen würden sich widersprechen. Eine Bereitschaft, an der Maßnahmen aktiv mitzuwirken, sei bezüglich des Klägers nicht zu erkennen. Dagegen legte der Kläger mit E-Mail vom 9. Mai 2019 (Bl. 3 Gerichtsakte L 4 SO 220/19) unter anderem Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 (Bl. 12 Gerichtsakte L 4 SO 220/19) zurückwies. In der Begründung wies die Beklagte darauf hin, der Widerspruch sei nicht statthaft, weil eine Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Verwaltungsakt nur vorbereiten solle, jedoch noch keine eigenständige Regelung enthalte, die mittels Widerspruch angegriffen werden könne.
Durch Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2019 wurde die Maßnahme nach § 67 SGB XII zum 15. Juni 2019 aufgehoben. Die entsprechende Kostenzusage an den Träger werde zu dem genannten Tage beendet. Die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Maßnahme wurde angeordnet. Die Beklagte begründete die Entscheidung damit, die Voraussetzung des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)