1. Pflichten der Geschäftsführer
Rz. 128
Der Director hat die Ziele der Gesellschaft zu fördern; er muss dabei stets im Interesse der Gesamtheit der Gesellschafter, der Gesellschaft und ihrer Mitarbeiter handeln. Auch das Wohl der Gesellschaft und der Schutz der Umwelt sind stets zu beachten, Section 166 (1) CA. Es sind die Anwendung angemessener Sorgfalt und eine unabhängige Einschätzung vorgeschrieben, Section 166 (2) CA. Es ist besonders darauf zu achten, dass keine Interessenkonflikte entstehen; im Falle ungerechtfertigter Vorteile für nahestehende Personen ist der Director zum Schadensersatz verpflichtet, Section 166 (4), (5) CA.
2. Rücktrittsmöglichkeit
Rz. 129
Ein Director kann durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft und an das Board als Ganzes von seinem Amt zurücktreten, Section 168 CA. Die Schriftform soll auch durch Übermittlung per E-Mail gewahrt werden. Der Rücktritt wird frühestens wirksam mit Zugang bei der Gesellschaft oder zu einem etwaigen in der Rücktrittserklärung angegebenen späteren Zeitpunkt. Die Gesellschaft hat den Rücktritt innerhalb einer Frist von 30 Tagen beim Handelsregister anzuzeigen, Abschnitt 15 der Companies (Appointment and Qualification of the Directors) Rules von 2014.
3. Haftung des Geschäftsführers
Rz. 130
Eine Haftung des Directors ergibt sich generell aus einem Verstoß gegen Sorgfalts- und Treuepflichten bei der Ausübung des Amtes. Aus der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen für Fragen der Haftung herausgebildet. Der Haftungsmaßstab richtet sich unter anderem auch nach der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbeschreibung und der tatsächlichen Mitwirkung im laufenden Geschäftsbetrieb. Eine Delegation von Aufgaben ist zulässig, solange eine geeignete Person ausgewählt und sodann in angemessener Weise überwacht wird. Haben die Directors Anhaltspunkte für Fehlverhalten, so müssen sie aktiv einschreiten und das Fehlverhalten unterbinden. Fahrlässige Pflichtverletzung wurde bejaht in Fällen, in denen es die Directors unterließen, sich zu vergewissern, ob ihr Handeln durch einen förmlichen Beschluss des Board of Directors gedeckt war. Eine persönliche Haftung tritt demnach ein, wenn die Directors Rechtsgeschäfte tätigen, welche nicht aus ordnungsgemäßer Meinungsbildung bei der Gesellschaft hervorgingen.
Rz. 131
Wissentliche oder fahrlässige Falschangaben gegenüber Vertragspartnern der Gesellschaft wurden als Fälle der Director-Haftung bejaht.
Rz. 132
Ausdrücklich im Gesellschaftsrecht geregelt ist eine Haftung im Falle der Private Limited Company für den Verstoß gegen allgemeine Sorgfalts- und Treuepflichten. Praktisch relevant ist daneben eine persönliche Haftung aus Einzelgesetzen. Relevant sind hier die Bereiche Immissionsschutzrecht und Sozialversicherungsrecht. Es besteht eine Vermutung der subsidiären Haftung des Directors für Steuerschulden der Gesellschaft, sofern dieser nicht nachweisen kann, dass ihn an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft, Section 179 (1) Income Tax Act von 1961. Die Beurteilung erfolgt dabei differenziert danach, wie im jeweiligen Fall der Tätigkeitsbereich des Directors konkret ausgestaltet war. Im Falle des Managing Directors besteht die Annahme, dass eine erweiterte Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte im Tagesgeschäft besteht. Spezifisch im Gesellschaftsrecht besteht eine persönliche Haftung bei Verstößen gegen formale Pflichten für die resultierenden Bußgelder, welche auch gegen Directors verhängt werden.
Rz. 133
Ein Rücktritt lässt eine Haftung für Vorgänge, welche bis zum Wirksamwerden des Rücktritts stattfanden, unberührt, Section 168 (2) CA.