I. Stellung der Geschäftsführer
Rz. 146
Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich einem oder mehreren Gesellschaftern. Die Gründungsurkunde kann jedoch die Geschäftsführung auch auf Nicht-Gesellschafter mit gemeinschaftlicher oder Einzelvertretung übertragen. Die Geschäftsführer handeln, um den Gesellschaftszweck zu erreichen und haben dabei die allgemeine Pflicht aller Unternehmer zu achten, wonach die Organisation, Verwaltung und Buchhaltung so zu gestalten sind, dass diese der Natur und Dimension des Unternehmens entsprechen, und rechtzeitig eine Krise des Unternehmens und die Unterbrechung dessen Fortführung erkannt werden können. Dabei ist rechtzeitig zu handeln und eines der dafür vorgesehenen Instrumente für das Überwinden der Krise und die Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zu wählen und durchzuführen (Art. 2475 c.c., Art. 2086 Abs. 2 c.c.).
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 147
Die Ernennung der ersten Geschäftsführer erfolgt in der Gründungsurkunde; dann ist die Gesellschafterversammlung dafür zuständig (in der Vergangenheit ausschließlich). Seit der Reform 2004 kann die Gründungsurkunde abweichende Regelungen treffen (Art. 2475 c.c.), beispielsweise die Ernennung einem einzigen Gesellschafter zuweisen oder das Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter vorsehen. Darüber hinaus findet nunmehr Art. 2381 c.c. über die Aktiengesellschaft Anwendung, soweit es vereinbar ist, über Vorsitzende, Ausschüsse und delegierten Geschäftsführer.
Rz. 148
Gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften des Art. 2383 Abs. 4 und 5 c.c., worauf Art. 2475 c.c. verweist, sind die Geschäftsführer innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Bestellung zum Handelsregister anzumelden, wobei für jeden von ihnen der vollständige Name, Geburtsort und -datum, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit anzugeben sind sowie der Umfang ihrer Vertretungsmacht, insbesondere ob sie Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht haben. Beschränkungen hinsichtlich der Eigenschaft der zu ernennenden Geschäftsführer, die früher kraft gesetzlichen Verweises auf Art. 2382 c.c. der Aktiengesellschaft automatisch zu beachten waren (beispielsweise keine vorherige Verwicklung in eine Insolvenz oder keine Begehung von Wirtschaftsstraftaten), können nur in der Gründungsurkunde der Gesellschaft vorgesehen werden.
Rz. 149
Eine ausdrückliche Regelung über die Abberufung oder das Ende der Tätigkeit der Geschäftsführer sieht das Zivilgesetzbuch nicht vor, das dazu den Verweis auf die Regelungen für die Aktiengesellschaft aufgehoben hat. Wenn auch die Gründungsurkunde hierzu keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Auftragsverhältnis nach Art. 1704 ff. c.c.
III. Zuständigkeit der Geschäftsführer
Rz. 150
Den Geschäftsführern obliegt die Führung der Geschäfte einschließlich der Erstellung von Jahresabschlussentwürfen, Fusions- und Abspaltungsplänen sowie die Durchführung von Kapitalerhöhungen, die der Geschäftsführung übertragen worden sind.
Rz. 151
Nach dem neuen Art. 2475-bis c.c. steht den Geschäftsführern jetzt grundsätzlich die Vertretung der Gesellschaft zu. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer gilt grundsätzlich für alle Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft, auch außerhalb der Grenzen des Gesellschaftszwecks.
Rz. 152
Die allgemeine Regelung, dass den Geschäftsführern die Vertretung der Gesellschaft obliegt, lässt vermuten, dass sie diese automatisch mit der Ernennung erhalten, d.h. durch Bestimmung in der Gründungsurkunde bzw. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Art. 2475-ter c.c., welcher den Interessenkonflikt von den Geschäftsführern regelt, unterscheidet stattdessen zwischen vertretungsberechtigten und nicht vertretungsberechtigten Geschäftsführern. Es ist damit zulässig, in der Gründungsurkunde bzw. in der Gesellschafterversammlung Geschäftsführer zu ernennen, die zur Vertretung der Gesellschaft nicht berechtigt sind.
IV. Vertretung der Gesellschaft
1. Vertretungsrecht
Rz. 153
Sofern die Geschäftsführung aus mehreren Personen besteht, können diese den sogenannten Verwaltungsrat (consiglio d’amministrazione) bilden, wobei in der Gründungsurkunde bereits festgelegt werden kann, ob seine Mitglieder gemeinsam oder einzeln vertreten sowie dessen Entscheidungen nach vorheriger schriftlicher Beratung oder auf der Basis schriftlicher Zustimmung gefällt werden können. Nach der Reform dürfen zudem mehrere Geschäftsführer bestellt werden, ohne dass diese einen Verwaltungsrat bilden. Der Alleingeschäftsführer heißt amministratore unico.
2. Insichgeschäft und Interessenkonflikt
Rz. 154
Nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 1395 c.c. sind Verträge, die der Vertreter mi...