Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
Rz. 215
Nach Art. 5 Abs. 6 l. div. entscheidet das Gericht durch Urteil über den assegno di divorzio. Außerdem regelt das Gesetz auch einige Zahlungsmodalitäten (Abs. 8), die Abänderbarkeit (Abs. 9) und das Erlöschen des Anspruchs auf assegno (Abs. 10 – nur einzelne Tatbestände, nicht abschließend).
a) Antragsverfahren
Rz. 216
Der assegno wird grundsätzlich nur auf Antrag eines Ehegatten zugesprochen, so dass das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird. Auf den Anspruch auf assegno kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Der Anspruch selbst verjährt nicht, wohl aber die einzelnen bereits fälligen Zahlungen. Die Entscheidung über den assegno kann vom Gericht im Scheidungsurteil oder in einem gesonderten Urteil gefällt werden. Es gibt im italienischen Recht keinen sog. Zwangsverbund. Das Gericht kann im Urteil zunächst nur die Scheidung als solche aussprechen (sentenza provisoria), auch wenn die Ehegatten sich über die Folgesachen (Unterhalt, Zuweisung der Ehewohnung, elterliche Sorge bzw. Umgangs- und Besuchsrecht bei gemeinsamen Kindern etc.) nicht einig sind. Das Gericht kann den assegno nicht von Amts wegen zusprechen. Der Antrag kann auch in einem weiteren Verfahren unabhängig vom Scheidungsverfahren gestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen für den assegno bereits im Zeitpunkt des Scheidungsurteils vorhanden waren.
b) Zahlungsmodalitäten
Rz. 217
Die Zahlungsmodalitäten werden vom Gericht im Urteil festgesetzt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass der Unterhalt monatlich zu zahlen ist, so dass theoretisch auch andere Zahlungsintervalle denkbar wären. In der Praxis ist freilich die monatliche Zahlung üblich. Grundsätzlich ist der assegno di divorzio erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen – davor besteht der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt. Diese beiden "Unterhaltsformen" sind wie im deutschen Recht nicht identisch. Zum Schutz des Unterhaltsbedürftigen hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz eingeführt. Art. 4 Abs. 10 l. div. sieht vor, dass in einer vorläufigen Entscheidung über die Scheidung das Gericht befugt ist, den assegno bei Vorliegen einer besonderen Notlage des bedürftigen Ehegatten nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung, sondern bereits ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zuzusprechen. Das Gericht trifft die Entscheidung von Amts wegen nach billigem Ermessen, ohne dass es eines Antrags bedarf; sie muss auch nicht im Einzelnen begründet werden. Diese gesetzliche Regelung wurde vielfach kritisiert, weil sie den Entscheidungsspielraum des Gerichts wesentlich erweitert. Einig ist man sich aber darüber, dass das Gericht den assegno nur ab Rechtskraft des Scheidungsurteils oder ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zusprechen darf. Ein anderer, dazwischen liegender Stichtag ist unzulässig.
Rz. 218
Nach Art. 5 Abs. 8 l. div. kann der assegno di divorzio auch durch einmalige Abfindung erfüllt werden (liquidazione una tantum). Die Einmalabfindung kann durch Zahlung eines Geldbetrags, der sich nach den voraussichtlich zu zahlenden monatlichen Beträgen bestimmt, oder durch Übertragung von sonstigen Vermögenswerten, z.B. Immobilien, erfolgen. Voraussetzung für die einmalige Abfindung ist eine entsprechende Einigung der Ehegatten. Darüber hinaus hat das Gericht eine Billigkeitsprüfung durchzuführen, um einen Nachteil für den schwächeren Ehegatten zu vermeiden. Die vom Gericht durchzuführende Billigkeitskontrolle bezieht sich nicht nur auf die Abfindungshöhe, sondern auch auf die Erfüllungsmodalitäten. Die Lehre will weitergehend in diese Billigkeitskontrolle auch die gesamte sonstige Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten (d.h. auch die Vermögensverteilung und die Zuweisung der Ehegüter und der Ehewohnung) einbeziehen.
Rz. 219
Rechtsfolge dieser Einmalabfindung ist nach Art. 5 Abs. 8 l. div., dass "keine weitere Klage mit wirtschaftlichem Inhalt erhoben werden kann". Der Wortlaut der Norm scheint eindeutig: Wird eine solche Abfindung gezahlt, wird für die Zukunft der verpflichtete Ehegatte von jeder Leistungspflicht frei, mag der berechtigte Ehegatte zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder bedürftig werden. Weiter verliert der Ehegatte die Ansprüche auf die Abfindung bei Arbeitsende (indennità di fine rapporto) und auf die Hinterbliebenenrente (trattamento pensionistico di reversibilità). In der Lehre wird aber trotz dieses klaren Wortlauts die Auffassung vertreten, dass, wenn der berechtigte Ehegatte später in wirtschaftliche Not gerät, er wieder Anspruch auf Unterhalt hat.
c) Abänderbarkeit, Dauer
Rz. 22...