Rdn 2982
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Verteidiger, Eigene Ermittlungen des Verteidigers, Teil V Rdn 5131.
Rdn 2983
1. Über die Zulässigkeit der Kontaktaufnahme des Verteidigers zu Zeugen ist in Rspr. und Lit. in der Vergangenheit gestritten worden (Lit.-Nachw. bei → Verteidiger, Eigene Ermittlungen des Verteidigers, Teil V Rdn 5131). Inzwischen sind sich Rspr. und Lit. aber darüber einig, dass die Kontaktaufnahme zulässig ist und es sogar zu den Aufgaben des Verteidigers im EV gehören kann, Kontakt zu Zeugen aufzunehmen, um diese ggf. persönlich zu befragen (inzidenter auch BGHSt 46, 1). Nimmt der Verteidiger dieses Recht wahr, muss er aber alles vermeiden, was nur den Anschein erwecken könnte, er wolle den Zeugen i.S. seines Mandanten beeinflussen. Erst recht darf er nicht versuchen, den Zeugen zu einer falschen Aussage zu veranlassen (§ 258 StGB!!). Es gelten insoweit die allgemeinen Regeln zu → Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht, Teil V Rdn 5264 ff. (vgl. Teil K Rdn 2985).
☆ Mit einer unzulässigen Einflussnahme auf den Zeugen wird der Verteidiger, unabhängig von der Frage eigenen strafbaren Verhaltens, dem Mandanten im Zweifel auch eher schaden als nutzen ( Leipold NJW-Spezial 2008, 728 [Gefahr der Annahme von Verdunkelungsgefahr]).unzulässigen Einflussnahme auf den Zeugen wird der Verteidiger, unabhängig von der Frage eigenen strafbaren Verhaltens, dem Mandanten im Zweifel auch eher schaden als nutzen (Leipold NJW-Spezial 2008, 728 [Gefahr der Annahme von Verdunkelungsgefahr]).
Rdn 2984
2. Die Kontaktaufnahme des Verteidigers zu Zeugen wird i.d.R. in Zusammenhang mit eigenen Ermittlungen des Verteidigers stehen. Daher sind die insoweit bedeutsamen Fragen dargestellt bei → Verteidiger, Eigene Ermittlungen des Verteidigers, Teil V Rdn 5141 ff.; auch noch FA Strafrecht-Bockemühl, Teil 2, Kap. 1 Rn 87 ff.).
Rdn 2985
3. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Verteidiger in Zusammenhang mit Kontakten zu Zeugen alles zu unterlassen hat, was auf eine unzulässige Einflussnahme auf den Zeugen zugunsten des Mandanten hinausläuft (allgemein zur Strafbarkeit des Verteidigers u.a. BGHSt 38, 345, 348; 46, 53; → Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht, Teil V Rdn 5264). Dazu folgende Rechtsprechungsbeispiele:
Rdn 2986
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einen Zeugen zu benennen, wenn der bereit und entschlossen ist, einen Meineid zu leisten (RGSt 66, 316, 323; BGH NJW 1983, 2712; OLG Brandenburg StV 2008, 66, 67; Dahs StraFo 2000, 184; zur mittelbaren Beihilfe eines Verteidigers zu uneidlicher Falschaussage s. OLG Bamberg NJW 2006, 2935), |
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einen erkennbar zur Falschaussage entschlossenen Zeugen in diesem Entschluss bestärken (BGHSt 53, 257), |
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auf einen Zeugen einzuwirken, damit dieser falsch aussagt, und ihn dann als Beweismittel zu benennen (BGH NJW 1983, 2712; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1998, 552; Fischer, § 258 Rn 21, m.w.N.; zur Strafbarkeit nach § 258 StGB bei Vermittlung einer nur möglicherweise richtigen Aussage des Zeugen gegen Zusage einer Schmerzensgeldzahlung s. BGHSt 46, 53). |
Rdn 2987
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einen Zeugen, der berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (→ Auskunftsverweigerungsrecht, Teil A Rdn 751; → Zeugnisverweigerungsrechte, Teil Z Rdn 5705) zu veranlassen, die Aussage zu verweigern (BGHSt 10, 393; Fischer, § 258 Rn 18 m.w.N.; Kempf StraFo 2003, 79), ohne hierzu allerdings unsaubere Mittel (Täuschung, Drohung u.a.) zu verwenden (auch OLG Düsseldorf StV 1998, 552), wozu aber das Versprechen einer Geldzahlung nicht gehören dürfte (Leipold StraFo 1998, 80; → Kontakte des Verteidigers zu Geschädigten, Teil K Rdn 2968), |
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einen sachverständigen Zeugen auch außerhalb der HV darauf hinzuweisen, dass eine Schweigepflicht i.S.v. § 203 StGB besteht und der Beschuldigte den Zeugen nicht entbunden hat (OLG Frankfurt am Main StV 2005, 204), |
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einem Zeugen, der gewillt ist, seine Aussage zu ändern, dabei Hilfestellung zu leisten und ihn auch zur Polizei zur Rücknahme seines Strafantrags begleiten (OLG Düsseldorf, a.a.O.), |
Siehe auch: → Kontakte des Verteidigers zu Geschädigten, Teil K Rdn 2968; → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 5049 m.w.N.; → Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht, Teil V Rdn 5264.