1. Anteilsübertragung unter Lebenden
Rz. 49
Soweit nicht auf dem Anteilszertifikat selbst Übertragungsbeschränkungen vermerkt oder solche dem Erwerber aus anderem Grunde bekannt sind, sind Geschäftsanteile frei übertragbar (Sect. 48 [3] CBCA). Ein vollständiger Ausschluss der Übertragbarkeit ist unwirksam. Anteile von öffentlich gehandelten Gesellschaften dürfen gem. Sect. 49 (8) CBCA keinen Übertragungsbeschränkungen unterliegen. Enthalten Anteile einer öffentlich gehandelten Ontario-Gesellschaft Übertragungsbeschränkungen, die über diese Ausnahmefälle hinausgehen, so darf sie ihre Anteile nicht (mehr) öffentlich anbieten (Sect. 42 [2] OBCA).
Grundsätzlich können Anteile in registrierter Form, als Namenspapier oder als Inhaberpapiere ausgegeben werden (der OBCA sieht Inhaberanteile, anders als Sect. 48 [6] CBCA, nicht vor). Bei registrierten Anteilen ist der Inhaber auf dem Anteilszertifikat zu benennen und ausdrücklich zu vermerken, dass es sich um einen registrierten Anteil handelt (Sect. 48 [4] CBCA).
Eine besondere Form für die Übertragung von Anteilen sieht das Gesetz im Interesse einer leichten Übertragbarkeit nicht vor. Erforderlich ist im Regelfall lediglich die Übergabe des Anteilszertifikats mit einem Übertragungsvermerk (Indossament; als solches reicht die bloße Unterschrift des Übertragenden auf der Rückseite des Anteilszertifikats aus; Sect. 65 [3] CBCA). Ohne Übertragungsvermerk besteht keine Verpflichtung der Gesellschaft, den Inhaber des Zertifikats als neuen Gesellschafter zu registrieren (Sect. 76 [1] CBCA). Der Übertragungsvermerk kann zugunsten einer namentlich benannten Person oder auf den Inhaber des Zertifikats lauten (Sect. 65 [2] CBCA – Blankoindossament). Sonstige Schriftform- oder gar Beurkundungserfordernisse bestehen nicht, so dass die Übertragung der Anteile ohne Weiteres auch im Ausland erfolgen kann. Eine Anzeigepflicht gegenüber der Gesellschaft oder der Registrierungsstelle besteht nicht. Der Erwerber hat jedoch regelmäßig ein Interesse daran, den Erwerb der Gesellschaft gegenüber anzuzeigen, damit die Gesellschafterliste entsprechend berichtigt werden kann und er hierdurch gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter legitimiert wird, so dass beispielsweise Einladungen zu Gesellschafterversammlungen an ihn zugestellt werden können. Der Erwerber eines registrierten Anteils kann die Ausstellung eines neuen, seinen Namen ausweisenden Anteilszertifikats gegen Zahlung einer Gebühr (die in Ontario zurzeit 3 Can$ nicht überschreiten darf; vgl. Sect. 54 [2] OBCA) verlangen (für Bundesgesellschaften: Sect. 49 [2] CBCA).
Rz. 50
Wie bereits angesprochen, sind bei Gesellschaften, deren Anteile nicht öffentlich angeboten werden, Übertragungsbeschränkungen zulässig. Dem gutgläubigen Erwerber gegenüber sind sie nur wirksam, wenn sie in den Articles of Association enthalten und auf dem Anteilszertifikat vermerkt sind (Sect. 6 [1] [d], 69 [8] CBCA).
Eine Steuer oder ähnliche Abgabe wegen Übertragung von Anteilen (i.S. einer "Stempelsteuer") ist nicht zu zahlen. Ein gegenüber dem Erwerb erzielter höherer Verkaufspreis unterliegt der Besteuerung nach dem "capital gains"-Prinzip.
Ein vollständiger Ausschluss der Übertragung des Anteils wird, auch wenn die Articles of Association ihn vorsehen sollten, als unwirksam angesehen. Auch für Fälle des gesetzlich vorgesehenen Anteilsübergangs (z.B. bei Vererbung) sind Übertragungsbeschränkungen unwirksam. Ansonsten werden Übertragungsbeschränken in der Regel bei personalistisch geprägten Gesellschaften als wirksam angesehen, so z.B. die üblicherweise anzutreffenden Zustimmungserfordernisse (wobei nicht nur die übrigen Gesellschafter, sondern auch die Direktoren der Gesellschaft ein Zustimmungsrecht haben können, das Letztere allerdings nur unter Berücksichtigung der Gesellschaftsinteressen und nicht im Eigeninteresse ausüben dürfen), Vorkaufsrechte sowie Verkaufs- und auch Mitverkaufsverpflichtungen. Das Gesetz sieht Vorkaufsrechte der übrigen Gesellschafter bzw. der Gesellschaft nicht vor; als Übertragungsbeschränkung müssen sie – wie dargestellt – in den Articles of Incorporation sowie in den jeweiligen Anteilszertifikaten enthalten sein.
2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen
Rz. 51
Gesellschaftsanteile gehen nach dem auf den Erbfall maßgeblichen Recht als Bestandteil des Nachlasses auf den bzw. die Erben über. Zum Nachweis seiner Berechtigung muss der Erbe gem. Sect. 51 (7) CBCA einen Erbschein ("probate") bzw. ein Nachlassverwalter seine Ernennungsurkunde ("Letter of Administration") sowie eine Versicherung ("Affidavit") vorlegen, aus der sich die Umstände der Rechtsnachfolge ergeben. Des Weiteren sind die Anteilszertifikate einzureichen. Der Betreffende hat dann einen Anspruch, als Inhaber des Anteils in das Register eingetragen zu werden. Solange er nur in anderer Form die Rechtsnachfo...