aa) Grundsatz
Rz. 169
Anders als manche andere Rechtsordnung unterscheidet das deutsche Sachrecht scharf zwischen drei verschiedenen Rechtsverhältnissen:
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dem Innen- bzw. Grundverhältnis zwischen Vertretenem und Stellvertreter; |
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der Vollmacht und ihrem Gebrauch gegenüber dem Geschäftsgegner (Außenverhältnis); |
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dem dadurch bewirkten Hauptgeschäftsverhältnis zwischen Vertretenem und Geschäftsgegner. |
Die damit verbundene Abstraktheit der drei Verhältnisse voneinander übertragen Rechtsprechung und h.L. auf die Kollisionsrechtsebene. Die Vollmacht als selbstständiges Rechtsgeschäft wird danach auch eigenständig angeknüpft und erhält internationalprivatrechtlich ein besonderes Vollmachtsstatut. Eine akzessorische Anbindung der Vollmacht an das Statut des Grundverhältnisses zwischen Stellvertreter und Vertretenem findet danach nicht statt, ebenso wenig eine unselbstständige Anknüpfung an das Geschäftsstatut für das Hauptgeschäft zwischen Vertretenem und dessen Vertragspartner.
Rz. 170
Die h.M. geht von der Geltung des Wirkungslandstatuts für die Vollmacht aus. Gemeint ist damit das Recht des Landes, in dem die Vollmacht nach dem Willen des Vollmachtgebers ihre Wirkungen entfaltet oder entfalten soll. Hintergrund sind Bedürfnisse zum Schutz des Rechtsverkehrs. Der Geschäftspartner des Vertreters soll die Wirksamkeit und den Umfang der Vollmacht leicht prüfen und zuverlässig feststellen können, indem er sich an das ihm i.d.R. vertraute materielle Vertretungsrecht halten kann.
Rz. 171
Das Wirkungsland wird grundsätzlich durch den Gebrauchsort definiert, also durch den Ort, an dem der Vertreter seine Erklärung abgibt bzw. – beim Empfangsvertreter – eine Erklärung entgegennimmt. Bei Distanzgeschäften entscheidet damit der Ort, wo der Vertreter seine Erklärung abgesendet hat, sei es brieflich, telefonisch oder in anderer Weise. Unmaßgeblich ist hingegen, wo die Erklärung zugeht oder die Vollmacht nachgewiesen wird. Macht der Bevollmächtigte weisungswidrig an einem anderen Ort von der Vollmacht Gebrauch, als er nach dem Willen des Vollmachtgebers sollte, so kommt es wegen des Verkehrsinteresses auf den tatsächlichen Gebrauchsort an, es sei denn, der Dritte kannte den bestimmungswidrigen Gebrauch der Vollmacht oder musste ihn kennen (Rechtsgedanke des Art. 12 S. 1 EGBGB). Wird eine Vollmacht (bestimmungsgemäß) in mehreren Ländern verwendet, so wird sie für jedes Land nach dortigem Recht beurteilt. Das spielt etwa eine Rolle bei Generalvollmachten für in mehreren Ländern belegenes Vermögen. Zwischen Einzel-, Dauer- und Generalvollmachten wird ansonsten bei der Anknüpfung des Vollmachtsstatuts grundsätzlich nicht unterschieden.
bb) Sonderfälle, insbesondere bei Grundstücksgeschäften
Rz. 172
Wenn und soweit Vollmachten zu Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte an solchen ermächtigen, ist Vollmachtsstatut das Belegenheitsrecht (Lex rei sitae) der fraglichen Immobilie. Dasselbe soll gelten für Vollmachten zur Verwaltung von Immobilien. Diese Anknüpfungsregeln für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei Immobilienverfügungen und -verwaltung wird zum Teil als Konkretisierung des Wirkungsstatuts verstanden; andere sehen dagegen darin eine Aus...