Rz. 40
Die heutigen Standardformulierungen notarieller Urkunden enthalten nach ihrer Formulierung nicht nur Eintragungsbewilligungen (zu denen dann in einem zusätzlichen Dokument wie dem Anschreiben an das Grundbuchamt ein auf Abs. 2 gestützter Antrag hinzukommen müsste), sondern auch Vollzugsanträge der (oder einzelner) Urkundsbeteiligten selbst. Damit stehen eigene Anträge der Beteiligten möglicherweise parallel neben Vollzugsanträgen des Notars im Raum. Bei anstandslosem Vollzug ist diese Parallelität weitgehend irrelevant. Es käme allein für die Festlegung des Bekanntmachungsadressaten auf ihre Beantwortung an. Hier entlässt die Rechtsprechung – mit zweifelhafter dogmatischer Begründung – die Notare nicht aus der Verantwortung (siehe oben Rdn 25). Zu Schwierigkeiten in der Handhabung kann diese Doppelung aber bei Vollzugsproblemen führen, die zu einer Änderung der Anträge oder zu deren Rücknahme führen. Schwierigkeiten macht weiter der ergänzende Beteiligtenantrag, der den Notarantrag nicht doppelt, sondern (erstmals) schon vorhandene Bewilligungen in das Verfahren einführt. Die Rechtspraxis hat noch nicht zu allen Fragestellungen überzeugende Lösungen gefunden.
Rz. 41
1. Nach einhelliger Auffassung kann der Notar im Namen der Berechtigten aufgrund der vermuteten Vollmacht auch dann den Antrag stellen, wenn die Beteiligten die Eintragung in der überreichten Urkunde selbst beantragt haben. Das ist nach dem Vorgesagten zu den hohen Anforderungen an eine Widerlegung des Abs. 2 argumentativ zwingend. Die Aufnahme zusätzlicher Anträge der Beteiligten widerruft nicht gesetzliche Vollmachten (zumal ja sehr häufig dann auch noch rechtsgeschäftliche Vollzugsvollmachten vorhanden sind).
Rz. 42
2. Sicher ist weiter: Übermittelt der Notar die (beurkundete/beglaubigte) Bewilligung kommentarlos oder (dann häufiger) unter Hinweis auf seine Boteneigenschaft, gelten allein die in der Urkunde gestellten Anträge als gestellt. Eine grundbuchrechtliche Pflicht, von Abs. 2 überhaupt Gebrauch zu machen, besteht nicht.
Rz. 43
3. Fraglich ist schon die nächste Fallgruppe: Übermittelt der Notar die Bewilligung mit einem deutlichen Hinweis auf seine Vollmacht gem. § 15 GBO (oder eine insoweit parallele rechtsgeschäftliche Antragsvollmacht in der Bewilligungsurkunde), gelten die Beteiligtenanträge als nicht gestellt. Dieses Nichtstellen der Beteiligungsanträge ist jedenfalls von der vermuteten Vollmacht des Abs. 2 gedeckt. Anträge der Beteiligten, die in die Urkunde aufgenommen worden sind, werden in den meisten Fällen nach dem regelmäßig vorhandenen stillschweigenden Willen der Beteiligten nur vorsorglich und für den Fall überhaupt formuliert, dass der Vollzug durch den beurkundenden Notar aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann. Dies gilt jedenfalls dann regelmäßig, wenn der beurkundende Notar in der Urkunde mit der Herbeiführung des grundbuchamtlichen Vollzuges beauftragt worden ist. In der Konsequenz liegen daher (als weitgehend irrelevante Folgerung) formell keine Doppelanträge vor. Wichtiger, und von eminenter Bedeutung aber: Die Beteiligtenanträge gelten auch insoweit als nicht gestellt, als sie über den Notarantrag hinausgehen. Sie gelten auch nicht als per Bote dem Grundbuchamt übermittelt. Diese Anträge sind nicht zu erledigen, wahren keinen Zeitrang des § 17 GBO, veranlassen aber auch keine Zwischenverfügungen, weil (wie dann regelmäßig) die Eintragungsunterlagen fehlen. Mangels Erledigung sind die Anträge aber auch nicht verbraucht und können, fortbestehende Antragsberechtigung vorausgesetzt, später erstmals aufgerufen werden.
Rz. 44
Die Grundbuchpraxis verfährt nach dieser Maxime und erweitert jedenfalls nicht ohne Rücksprache (Aufklärungsverfügung) den Notarantrag. Die (z.T.) ältere Rechtsprechung scheint auch die Beteiligtenanträge als gestellt anzusehen. Dies wird aber den Interessen der Beteiligten wie auch dem Geschick der Vertragsgestaltung nicht gerecht. Viele Anträge werden aus Bequemlichkeitsgründen (Erleichterung von Schriftverkehr), aus Vorsicht bei etwaigen Vollzugshindernissen oder aus rein psychologischen Gründen von vornherein in die Urkunde aufgenommen, sollten aber teils – idealerweise – gar nicht (etwaige Löschung von künftigen Zwangshypotheken mit Rang nach der Auflassungsvormerkung) oder erst später (Löschung nicht übernommener Grundschulden in zeitlichem Verhältnis zur Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Käufer) in das Grundbuchverfahren eingeführt werden. Die Annahme einer sofortigen Einführung aller Beteiligtenanträge in das Verfahren – über den ausdrücklichen Notarantrag des Abs. 2 hinaus – müsste, insbesondere § 17 GBO ernst genommen – zu einer unüberschaubaren Zahl von Zwischenverfügungen und Teil-Zurückweisungen führen! Richtig ist demgegenüber: Der Notar hat eine umfassende Überwachungstätigkeit. Nur er kann beurteilen, wenn und welche Anträge und in welcher Reihenfolge gestellt werden sollen. Dem Grundbuchamt liegt daher auch in diesem Falle lediglich ein durc...