Rz. 25
§ 71 FamFG Frist und Form der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. |
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und |
2. |
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. |
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. 4Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. |
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); |
2. |
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) |
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; |
b) |
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. |
|
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
Rz. 26
§ 10 FamFG Bevollmächtigte
…
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
1. Rechtsmittelschrift
Rz. 27
Die Rechtsbeschwerde erfordert das Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift nach Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Eine Ausnahme besteht nur für (zugelassene) Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen oder über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 10 Abs. 4 FamFG). Die Einlegung durch einen Notar genügt nicht, selbst wenn dieser den Eintragungsantrag nach § 15 Abs. 2 GBO gestellt hat und insoweit die Vollmachtsvermutung gilt. Findet ein Beteiligter keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt und erscheint die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, kann den Beteiligten ein Notanwalt beigeordnet werden (§§ 78b und 78c ZPO). Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden (Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 4 FamFG). Die Nichteinhaltung dieser Ordnungsvorschrift ist unschädlich, da dies nur der alsbaldigen Information des Rechtsbeschwerdegerichts über die angefochtene Entscheidung dient.
Rz. 28
Die Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift kann als elektronisches Dokument (s. Rdn 30) und weiterhin auch per Post, Telefax, Telegramm, Fernschreiben oder Computerfax eingelegt werden, sofern kein Rechtsanwalt oder keine Behörde tätig wird. Soweit seit dem 1.1.2022 die Nutzung für die in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG aufgeführten Personen (Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts etc.) verpflichtend ist; findet diese Vorschrift für die Grundbuchrechtsbeschwerde keine Anwendung. Abs. 3 verweist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde ausschließlich auf § 73 Abs. 2 S. 2 und damit nur auf § 14 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 FamFG und nicht auf § 14b FamFG. Damit kann eine Rechtsbeschwerde weiterhin als elektronisches Dokument eingelegt werden, ohne dass eine entsprechende Verpflichtung besteht. Ausgeschlossen ist die Einlegung der Rechtsbeschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, da § 73 Abs. 2 S. 1 GBO nicht anwendbar ist.
Rz. 29
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind vom Anwaltszwang befreit (§ 10 Abs. 4 S. 2 FamFG), wobei die Vertretung durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt erfolgen muss. Auch der Bezirksrevisor kann als Vertreter der Staatskasse im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe die Rechtsbeschwerde nur einlegen, sofern er – was regelmäßig nicht der Fall ist – die Befähigung zum Rich...