Rz. 2
Abs. 1 war anwendbar, wenn die Zuständigkeit zur Führung des ganzen Grundbuchblattes auf ein anderes Grundbuchamt überging. Ging die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über eines von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstücks oder einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, so war hierfür Abs. 3 maßgebend.
Die Behandlung des alten Papiergrundbuchblattes ist in Abs. 1 geregelt; zur Schließung vgl. § 36 GBV. Dem Schließungsvermerk (§ 36 Buchst. b GBV) war die Bezeichnung des neuen Blattes hinzuzufügen. Diese hatte das Grundbuchamt dem früher zuständigen Grundbuchamt mitzuteilen (Abs. 2 Buchst. d).
Rz. 3
Abs. 2 regelt Vorschriften über das neue Papiergrundbuchblatt. Sie galten jedoch nur für den Fall, dass bei dem neuen Grundbuchamt für die Grundstücke ein neues Grundbuchblatt angelegt wurde (vgl. Abs. 2 Buchst. a).
Rz. 4
Abs. 2 Buchst. a. regelte den Verweisungsvermerk in der Aufschrift des neuen Blattes.
Rz. 5
Abs. 2 Buchst. b. Bestehende Eintragungen stets wörtlich in das neue Blatt zu übernehmen. Die Unterschriften der Grundbuchbeamten sind mit dem Zusatz "gez." zu übernehmen. Gelöschte Eintragungen waren im Wortlaut und rot unterstrichen nur insoweit zu übernehmen, als dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich war; also nur dann, wenn sie für die buchmäßige Darstellung der Tragweite der noch unmittelbar wirksamen Eintragung bedeutsam waren. Gelöschte Eintragungen waren dann in das neue Blatt zu übernehmen, wenn sie Rechte betrafen, die bei einer noch wirksamen Rangänderung beteiligt gewesen sind.
Im Übrigen waren aus dem alten Papiergrundbuchblatt – und zwar aus dem Bestandsverzeichnis und aus allen Abteilungen (Abs. 2 Buchst. b) – im Hinblick auf die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 2 BGB gelöschte Eintragungen nur mit ihrer laufenden Nummer und dem Vermerk "Gelöscht" zu übernehmen. Die Mitübertragung der laufenden Nummer der gelöschten Eintragungen mit dem Vermerk "Gelöscht" erleichterte besonders im Bestandsverzeichnis die Benutzung des neuen Blattes und die Erhaltung der Übereinstimmung mit dem amtlichen Verzeichnis i.S.d. § 2 GBO.
Rz. 6
Durch die Bescheinigung nach Abs. 2 Buchst. c sollte eindeutig klargestellt werden, welche Eintragungen, im Gegensatz zu späteren Eintragungen auf dem neuen Blatt, aus dem alten Blatt übernommen sind. Dementsprechend konnte die Bescheinigung an mehreren Stellen des Bestandsverzeichnisses oder der Abteilungen erfolgen.
Rz. 7
Wurde bei dem Zuständigkeitswechsel der Bestand des alten Blattes auf ein bereits bestehendes Blatt übertragen, so war das Verfahren das gleiche wie bei jeder sonstigen Übertragung von Grundstücken auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt. Zu beachten war hier jedoch, dass im Übertragungsvermerk auch das bisher zuständige Grundbuchamt aufgeführt wird.