Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 19.06.2000; Aktenzeichen 330 OWi 102/99) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. Juni 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hatte mit Urteil vom 30. September 1999 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Beschäftigung unerlaubt überlassener Arbeitnehmer (Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG –, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) nach § 16 Abs. 2 AÜG eine Geldbuße von 7.000,– DM verhängt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 26. Januar 2000 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Mit Urteil vom 19. Juni 2000 hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 b, 1 b Satz 1 AÜG, zu ergänzen: § 91 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nach § 16 Abs. 2 AÜG erneut eine Geldbuße von 7.000,– DM verhängt. Mit seiner nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässigen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu der Rechtsbeschwerde wie folgt Stellung genommen:
„I.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
Die in zulässiger Weise erhobene Sachrüge dringt nicht durch.
1) Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht die Rechtsbeziehung zwischen der von dem Betroffenen geführten K. Sch. Bauunternehmung GmbH (im folgenden: Sch. GmbH) und der D. Bauunternehmung GmbH Hoch- und Tiefbau (im folgenden: D. als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag i.S. des AÜG bewertet und das Vorliegen eines – von dem Betroffenen behaupteten – Werkvertrages ausgeschlossen. Auch ist es nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht die Tätigkeit der Ü. nicht als Arbeitsvermittlung bewertet hat, die – wie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2000 – 5 Ws (8) 40/00 – ausgeführt hat, Keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG darstellt.
a) Nach dieser Entscheidung schuldet der Unternehmer bei einem Werkvertrag als Hauptleistung die Herstellung des vereinbarten Werkes in eigener unternehmerischer Verantwortung. Ist dies nicht der Fall, sondern bleibt nach dem Vertragsinhalt dem Inhaber des Unternehmens, in dessen Bereich die Arbeitskräfte tätig werden, die Entscheidung überlassen, wie und wann er sie für welche Arbeiten im einzelnen einsetzt, so fehlt es bereits an dem Hauptelement eines Werkvertrages (vgl. KG, Beschluß vom 13. September 1995 – 5 Ws (B) 216/93 –). So verhielt es sich hier. Nach den – das Rechtsbeschwerdegericht bindenden – Feststellungen des Amtsgerichts waren die bei der D. beschäftigten englischen Arbeitnehmer, die auf der Baustelle der Sch. GmbH eingesetzt waren, vollständig in den Arbeitsablauf dieser Firma eingegliedert und wurden durch den Polier der Sch. GmbH, den Zeugen B., in die Arbeit eingewiesen und waren ihm gegenüber weisungsabhängig (UA S. 3). Daneben spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages, daß die Vergütung der D. nach den Feststellungen des Amtsgerichts (UA S. S) nach den geleisteten Arbeitsstunden erfolgte (vgl. KG aaO).
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen diese tatrichterlichen Feststellungen gehen fehl:
Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das Amtsgericht von einem nicht bestehenden Erfahrungssatz ausgegangen sei, wenn es ausgeführt hat, daß die Vereinbarung mündlicher Verträge in der Baubranche unüblich sei, kann es dahingestellt bleiben, ob dar von dem Amtsgericht behauptete Erfahrungssatz tatsächlich besteht. Denn es handelt sich insoweit nur um eine Hilfserwägung, auf der die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts nicht beruht.
Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das Amtsgericht nicht festgestellt, daß zwischen der Sch. GmbH und der D. keine Gewährleistung vereinbart worden sei. Vielmehr hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die Sch. GmbH beim Vorlegen eines Werkvertrages ein starkes Interesse daran gehabt halte, „vertragliche Unterlagen in Schriftform festzuhalten, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen”. Diese Überlegung, die nicht zwingend zu sein braucht, läßt keine Rechtsfehler erkennen.
Auch ist es nicht widersprüchlich, wenn das Amtsgericht zu der Feststellung gelangt, daß die Vergütung nach Stunden erfolgte (UA S. 5) obwohl in den Zwischen- und Schlußrechnungen von Einheitspreisen und Aufmaßabrechnungen die Rede war (UA S. 4). Denn für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen der Sch. GmbH und der D. ist alleine die tatsächliche Vertragsabwicklung maßgebend.
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang beanstandet, daß sich das Amtsgericht nicht mit der Aussage der Zeugin J. auseinandergesetzt habe, verkennt der Beschwerdeführer, daß das...