Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.12.2021; Aktenzeichen 64 O 44/20) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 64 O 44/20 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf "bis 50.000 EUR".
Gründe
A. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers eine Maklerprovision für den Nachweis der Ankaufsmöglichkeit von drei Wohnungseigentumsrechten in dem Objekt ....
Mit Vertrag vom 14.03.2019 wurden die Rechte von der ... erworben, vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer. Alleingesellschafterin der Käuferin ist die ..., deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 erklärte der Beklagte den Widerruf des Maklervertrages.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.272,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen,
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie anzuordnen, dass die Klägerin innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten des Beklagten in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten hat.
Ob die Klägerin existiere, sei zweifelhaft. Die Abtretung sei unwirksam. Ein Maklervertrag sei nicht zustande gekommen. Jedenfalls sei der Widerruf wirksam. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sei nicht erteilt worden. Eine kausale Maklerleistung fehle. Wirtschaftliche Identität liege nicht vor. Der Provisionsanspruch sei verwirkt, weil der Zedent dem Beklagten den Abschluss einer unwirksamen Reservierungsvereinbarung angetragen habe. Auch habe der Zedent treuwidrig eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis gefordert. Die Provisionsrechnung vom 14.03.2019 genüge nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes.
Der Beklagte hat Widerklage und Drittwiderklage gegen den Zedenten erhoben.
Mit der Widerklage macht der Beklagte datenschutzrechtliche Ansprüche auf Auskunft, Überlassung von Kopien vorhandener personenbezogenen Daten und Herausgabe der ihn betreffenden internen Korrespondenz geltend. Er hat ferner beantragt, die Klägerin zu verurteilen, als Ersatz für den immateriellen Schaden 5.600,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der Drittwiderklage beantragt der Beklagte festzustellen, dass der durch die Klägerin im hiesigen Verfahren geltend gemachte Anspruch in Höhe von 34.272,00 EUR nicht dem Drittwiderbeklagten zusteht. Daneben macht er die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auch gegenüber dem Drittwiderbeklagten geltend.
Wegen der Einzelheiten der Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Drittwiderbeklagte hat beantragt,
die Drittwiderklage abzuweisen.
Der Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse. Über personenbezogene Daten des Beklagten verfüge der Drittwiderbeklagte nicht.
Durch das am 13.12.2021 verkündete Urteil hat das Landgericht den Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit zurückgewiesen, der Klage stattgegeben sowie Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen das am 12.12.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.12.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.03.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Gegenüber der Klägerin hat der Beklagte die Anordnung einer Prozesskostensicherheit beantragt. Die Klägerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Senat hat den Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit mit Zwischenurteil vom 20.06.2022 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.01.2023 zurückgewiesen (I ZR 110/22).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen sowie die Klägerin und den Drittwiderbeklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B. Das Rechtsmittel des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat verweist auf seinen Hinweis vom 28....