Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 08.03.1993; Aktenzeichen 333 OWi 648/92) |
Tenor
1. Das Verfahren wird auf die Tatvorwürfe beschränkt, die die Verträge mit
D. Studios
(Tatzeit 30.5.–1.6.1989)
Studio Hamburg … GmbH
(Tatzeit 15.8.–17.8.1989)
Videothek E.
(Tatzeit 3.8.–11.8.1989)
… Else GmbH
(Tatzeit 30.10.–3.11.1989)
F.
(Tatzeit 16.5.–29.6.1989)
zum Gegenstand haben.
Im übrigen wird es nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Im Umfang der Beschränkung wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. März 1993 mit der Maßgabe verworfen, daß der Betroffene wegen fünf vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu fünf Geldbußen in Höhe von
a) |
400,– DM |
b) |
400,– DM |
c) |
600,– DM |
d) |
600,– DM |
e) |
1.000,– DM |
verurteilt wird.
3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fortgesetzten (in 41 Einzelakten begangenen) vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Art. 1 §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nach Art. 1 § 16 Abs. 2 AÜG zu einer Geldbuße von 8.000,– DM verurteilt. Mit seiner nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässigen Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene das Verfahren, und er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Senat hat das Verfahren im Umfang von 36 Einzeltaten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und es auf die übrigen fünf Tatvorwürfe beschränkt. Im Umfang der Beschränkung bleibt die Rechtsbeschwerde erfolglos.
I.
Die Verfahrensrüge versagt. Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht hat hierzu erklärt:
„Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die in dem Schriftsatz der Verteidigung vom 4. März 1993 benannten Zeugen nicht gehört habe, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig. Nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen” so vollständig und genau angeben, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGHSt 29, 203; BGH NJW 1980, 1292; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1986, 209). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn außer der Beweistatsache auch die Beweismittel benannt sind, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., § 244 Rdn. 81). Diesen Anforderungen wird die Rüge des Betroffenen nicht gerecht; denn er teilt nicht mit, welche Zeugen in dem Schriftsatz vom 4. März 1993 benannt worden waren.”
Diese Ausführungen treffen zu.
Entscheidungsgründe
II.
Die Sachrüge hat im Umfang der Verfahrensbeschränkung keinen Erfolg.
Das Amtsgericht stellt fest: Der Betroffene ist Geschäftsführer der „I. GmbH. Deren Geschäftszweck ist es unter anderem, hochwertige Geräte, die zur Herstellung von Filmwerken benutzt werden, täglich oder wochenweise zu vermieten. Das Angebot reicht von Scheinwerfern über Filmkameras bis zu Kamerawagen, deren Anschaffungspreise zwischen mehreren tausend Deutsche Mark (Scheinwerfer) bis zu mehr als 100.000,– DM (Kamerawagen) liegen.
Da die Filmprojektunternehmen außer einem Produktionsstab üblicherweise kein eigenes Bedienungspersonal (Oberbeleuchter, Beleuchter, Bühnenarbeiter, Kameraassistenten etc.) für diese Geräte beschäftigen, forderten sie auch diese „Teams” regelmäßig von dem Betroffenen an. Der Betroffene schloß dann mit den für solche Arbeiten zur Verfügung stehenden Fachkräften namens der „I. GmbH” jeweils Arbeitsverträge für die Dauer der Bestellzeit ab, in denen die von der GmbH zu zahlende Vergütung und die Verpflichtung des Arbeitnehmers, an den von der Fremdproduktion bestimmten Tagen und bestimmten Zeiten zu arbeiten, vereinbart wurde. Die Arbeitnehmer mußten die Arbeitsstunden in einen Stundennachweis eintragen, von dem Produktionsunternehmen bestätigen lassen und der GmbH einreichen, damit der Betroffene auf dieser Grundlage seinen Kunden neben dem Materialeinsatz die Personalkosten in Rechnung stellen konnte. Bei der Herstellung der Filme arbeitete das Personal mit dem vermieteten Material nach Anleitung des Produktionsstabs entsprechend dessen Weisungen.
Im Zeitraum von Januar 1989 bis März 1990 schloß die „I. GmbH, die keine Genehmigung der Bundesanstalt für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung besaß, insgesamt 41 Verträge mit verschiedenen Filmproduktionsunternehmen, in denen sie sich zu den vorbezeichneten Leistungen verpflichtete. Aufgrund dieser Verträge stellte sie in vier Fällen (D. Studios, Studio Hamburg … GmbH vom ...