Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 10.03.2015) |
LG Berlin (Entscheidung vom 27.02.2015) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 27. Februar / 10. März 2015 aufgehoben, soweit darin die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 27. Februar / 10. März 2015 aufgehoben, soweit darin die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der faktisch vollzogenen Sicherungsverwahrung zurückgewiesen worden sind.
a) Die Vollstreckung der faktisch vollzogenen Sicherungsverwahrung ist bis zur Entscheidung darüber, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert (§ 67c Abs. 1 StGB), unzulässig.
b) Die Unterbrechung der Vollstreckung der (faktischen) Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
c) Insoweit hat die Landeskasse Berlin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den weiteren Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. März 2015 durch den vorliegenden Beschluss (oben 2.) des Senats erledigt hat.
Gründe
I.
1. Das Landgericht Berlin verurteilte den erheblich vorbestraften Beschwerdeführer am 31. März 2008 (rechtskräftig seit dem 29. Januar 2009) wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. ... Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Urteilsgründe ergänzend Bezug. Die Strafe ist seit dem 8. Januar 2014 vollständig vollstreckt. Vom 9. Januar bis zum 7. Februar 2014 verbüßte der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen in anderer Sache. Seit dem 8. Februar 2014 wird die Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel faktisch vollzogen.
2. Mit einem Beschluss, in dem es heißt, er sei am "27. Februar 2015" gefasst worden, während aus dem Beschlusskopf das Datum "10. März 2015" ersichtlich ist und der lediglich von ihrem Vorsitzenden unterschrieben ist, hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeordnet (dazu unten II.1. und III.1.). Im selben Beschluss hat die Kammer einen Antrag des Beschwerdeführers vom 1. September 2014 auf Unterbrechung der (faktischen) Sicherungsverwahrung zurückgewiesen (dazu unten II. 2. und III. 2.). Hinsichtlich der weiteren nach dem Geschäftsplan des Landgerichts Berlin zur Beschlussfassung berufenen Richter befinden sich zwei (undatierte) - vom Vorsitzenden gefertigte - Verhinderungsvermerke auf der schriftlichen Fassung des Beschlusses, wonach diese Richter "urlaubsbedingt ortsabwesend" und deshalb an der Unterschrift gehindert seien.
3. Mit einem unter demselben Aktenzeichen schriftlich gefassten weiteren Beschluss vom 24. März 2015, der die Unterschriften aller drei Berufsrichter der Kammer trägt, hat die Strafvollstreckungskammer einen Antrag des Verurteilten auf Entlassung aus der faktischen Sicherungsverwahrung vom 11. Dezember 2014 zurückgewiesen und zugleich einer Beschwerde vom 2. Februar 2015 gegen die Nichtbescheidung dieses Antrages "nicht abgeholfen" (dazu unten II.3. und IV.).
4. Mit der ersten sofortigen Beschwerde vom 8. April 2015 wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer "vom 10. März 2015" (vgl. oben 2.). Mit der zweiten sofortigen Beschwerde vom selben Tag greift er den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. März 2015 (vgl. oben 3.) an.
II.
1. Soweit sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung im Beschluss vom 27. Februar / 10. März 2015 richtet, ist sie nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, insbesondere unwiderlegbar rechtzeitig eingelegt worden (§ 311 Abs. 2 StPO).
2. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die im selben Beschluss ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckungsunterbrechung gemäß § 458 Abs. 1 StPO richtet, ist sie gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und ebenfalls unwiderlegbar rechtzeitig eingelegt worden (§ 311 Abs. 2 StPO), also zulässig.
3. Auch die gegen die mit Beschluss vom 24. März 2015 erfolgte Zurückweisung des weiteren Antrages auf Vollstreckungsunterbrechung gerichtete sofortige Beschwerde war bei ihrer Erhebung zulässig.
III.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung führt zur Aufhebung dieser Anordnung sowie zur Zurückverweisung der Sache, weil die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung ni...