Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Eheprägende Verbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Verbindlichkeiten sind als eheprägend nur dann bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts abzusetzen, wenn sie vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehepartner begründet wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
Normenkette
BGB § 1581
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 27.04.2007; Aktenzeichen 139 F 931/05) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 27.4.2007 verkündete Verbundurteil des AG Tempelhof/Kreuzberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen, der dortigen Anträge sowie der getroffenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Antragsteller begehrt mit seiner Berufung Abweisung des Unterhaltsantrages der Antragsgegnerin. Das AG habe zu Unrecht den Rückgang seiner Einkünfte nicht berücksichtigt. Ihm sei seine Sprechertätigkeit für die Sendung "..." wegen der Einstellung der Sendung mit Schreiben vom 30.7. zum 31.8.2007 gekündigt worden. Der von ihm getilgte Kredit sei i.H.v. 831,71 EUR vollständig abzusetzen, da er die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Die Verbindlichkeiten sowie die Rückstände ggü. dem Finanzamt seien während der Zeit des Zusammenlebens entstanden; auch die letzte Aufstockung des Kredits im Jahr 2003 sei erforderlich gewesen, da die Antragsgegnerin noch nach der Trennung bis Ende 2002 weitere Verfügungen vom gemeinsamen Konto vorgenommen habe. Ferner habe das AG zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Arbeitgeber wegen des noch ungeklärten sozialversicherungsrechtlichen Status 15 % seines Einkommens bis zur Klärung einbehalten habe. Schließlich habe sich zwischenzeitlich eine Veränderung der Verhältnisse dadurch ergeben, dass der Sohn ... im Juli 2007 in den mütterlichen Haushalt gewechselt sei, weswegen die Antragsgegnerin auch Unterhaltsansprüche geltend mache.
Die Antragsgegnerin begehrt Zurückweisung der Berufung und hält einen Rückgang des Einkommens des Antragstellers für nicht belegt. Die Kreditverbindlichkeiten seien nur i.H.v. 29.927,03 EUR während des Zusammenlebens entstanden. Die Krediterhöhungen seien ihr nicht zuzurechnen. Zutreffend sei, dass M. seit Juni 2007 bei ihr wohne. Da der Antragsteller bisher Unterhalt nicht leiste, sei ihr Einkommen um den Tabellenbetrag zu reduzieren.
II. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Rechtskraft der Ehescheidung ist gem. § 629a Abs. 3 am 3.9.2007 eingetreten, so dass dem Grunde nach nachehelicher Unterhalt ab diesem Zeitpunkt geschuldet wird.
Auf Seiten des Antragstellers ist von dem vom AG ermittelten durchschnittlichen Einkommen auszugehen. Der Antragsteller hat nicht darzutun vermocht, dass sich dieses Einkommen nachhaltig reduziert hat. Das AG hat seine Entscheidung auf die Gewinnermittlungen der Jahre 2002 bis 2004 gestützt. Dies ergibt einen durchschnittlichen Gewinn von 52.713 EUR. Aus der vom Antragsteller eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2006 ergibt sich kein Rückgang, sondern sie weist vielmehr einen Gewinn von 54.890,46 EUR aus. Hinzuzurechnen sind weiterhin die Werbe- und Reisekosten (2.000,79 EUR), die trotz der Hinweise in dem angefochtenen Urteil nicht näher begründet sind, sowie die ebenfalls nicht näher erläuterten "verschiedenen Kosten" (2.191,67 EUR). Für die ersten sieben Monate des Jahres 2007 ergibt sich ein ähnliches Bild. Der ausgewiesene Gewinn von 35.249,30 EUR ergäbe hochgerechnet auf das Jahr einen Betrag von 60.427,37 EUR, zu dem ebenfalls noch die Werbe- und Reisekosten (814,39 EUR für 7 Monate) sowie "verschiedene Kosten"(1886,46 EUR für 7 Monate) hinzukommen.
Das vom AG für die Jahre 2002 bis 2004 ermittelte Einkommen von durchschnittlich 52.713 EUR ist um (durchschnittlich) 1366,60 EUR für die nicht anerkannten Abzugsbeträge zu erhöhen, so dass sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 54.079,60 EUR ergibt. Dabei sind bereits entsprechend der Vorstellung der Antragsgegnerin die Hälfte der Bewirtungsaufwendungen berücksichtigt, dadurch ist der Antragsteller nicht beschwert (vgl. BGH FamRZ 1997, 281 = NJW 1997, 735).
Die Reduzierung der dem Antragsteller gezahlten Beträge um 15 Prozent wäre grundsätzlich zu berücksichtigen. In den Jahren, die der Gewinnermittlung des AG zugrunde lagen, ist dieser Abzug noch nicht vorgenommen worden, sondern erst seit Januar 2005. Eine entsprechende Reduzierung ergibt sich aus den oben genannten Gründen aber auch nicht aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Dort sind die Einnahmen als "Erlöse" bezeichnet, was voraussetzt, dass diese Beträge auch tatsächlich geflossen sind. Die betriebswirtschaftliche Auswertung kann also nur die bereits gekürzten Beträge enthalten. Dies hat der Antragsteller auch nach Erörterung im Termin vor dem Senat n...