Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 16 O 192/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 192/14 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Auf die Widerklage wird die Gemeinschaftsmarke 9... mit Priorität vom
16. Mai 2010 für nichtig erklärt.
2. Die weitergehende Widerklage und die Klage werden abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
I. Instanz: die Klägerin 3/4 und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 1/4,
II. Instanz: die Klägerin 3/4 und die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner 1/4.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin geht mit ihrer Klage aus einer 3D-Unionsmarke und einer Wort-/Bild-Unionsmarke (hilfsweise aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz und Urheberrecht) gegen den Vertrieb von Speiseeis durch die Beklagten zu 1) und 3) in einer bestimmten Formgebung (auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung - jeweils für das Gebiet der Europäischen Union - und Zahlung von Abmahnkosten) vor, die genannten Beklagten begehren widerklagend, die vorgenannten Unionsmarken für nichtig zu erklären.
Im Jahr 2009 vereinbarten Herr A... E... (nunmehr Geschäftsführer der Klägerin), Herr M... K... (nunmehr Gesellschafter der Klägerin), Herr S... G... (nunmehr Gesellschafter der Klägerin) und der Beklagte zu 1) eine Zusammenarbeit hinsichtlich eines neuartigen Produktkonzepts für ein Speiseeis (u.a. unter Verwendung von Erkenntnissen aus der Molekularküche und mit einer pyramidalen Oberflächenstruktur), wobei der Umfang der Beteiligung und der Stand der Entwicklung zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig ist. Der Beklagte zu 1) kümmerte sich jedenfalls um die Vermarktung, erklärte nach Streitigkeiten gegenüber der Klägerin jedoch mit E-Mail vom 10.01.2010 seinen Ausstieg aus dem Projekt.
Die Klägerin ist Inhaberin der 3DGemeinschaftsmarke 9... (eingetragen für "Nahrungsmittel, insbesondere Speiseeis") mit Priorität vom 16.05.2010 (Anlage K2, abgebildet im angefochtenen landgerichtlichen Urteils - LGU - Umdruck Seite 4). Sie ist zudem Inhaberin der Wort-/Bildmarke EU 9... mit dem Wortbestandteil "N..." (eingetragen für "Speiseeis, feine Backwaren und Konditorwaren u.a.) und mit der Priorität vom 16.05.2010, die das Firmenlogo der Klägerin wiedergibt (Anlage K3, im Bildbestandteil wiedergegeben im LGU Umdruck Seite 4). Die Klägerin bewarb eine bestimmte Form für ein Speiseeis am Stiel. Jedenfalls ab 2012 fand die von der Klägerin vorgestellte Formgebung des Speiseeises in Fachkreisen für Design bzw. Produktdesign
große internationale anerkennende Aufmerksamkeit. 2013 stellte die Klägerin ihre Formgebung des Speiseeises im Museum für moderne und zeitgenössische Kunst in Rovereto (einem der größten Kunstmuseen Italiens) aus (Anlage K 34).
Die Beklagte zu 3), deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 1) ist, bewirbt und vertreibt Speiseeis in den im landgerichtlichen Tenor zu 1a) bis c) wiedergegebenen Formen unter den Bezeichnungen "K...", "K..." und "K...".
Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2014 ab.
Die Klägerin hat behauptet, ihr späterer Geschäftsführer Herr E...
habe im Jahr 2008 mit der Entwicklung eines Produktkonzeptes für Speiseeis in der streitgegenständlichen Form begonnen. In der Zeit zwischen März 2009 und dem 01.07.2009 habe ihr Gesellschafter Herr M... K... die nunmehr als 3D-Marke eingetragene Form erdacht und erschaffen. Das durch die Wort-/Bildmarke geschützte Logo sei zeitgleich allein von Herrn S... G... entwickelt und ausgearbeitet worden. Diese Personen hätten ihr die Nutzungsrechte übertragen. Am 12.05.2009 hätten die Geschäftsführer der Klägerin ihr Konzept dem Beklagten zu 1) vorgestellt, um ihn für die Vermarktung des Speiseeises zu gewinnen. Das Logo und die Form seien dem Beklagten zu 1) erstmals am 01.07.2009 vorgestellt worden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vertrieb der im Tenor zu 1 a) und b) eingeblendeten Produkte "K..." und "K..." der Beklagten verletze wegen einer Verwechslungsgefahr ihre Rechte aus der 3D-Unionsmarke EU 9106915. Das von den Beklagten unter der Bezeichnung "K..." angebotene Eis am Stiel entspreche dem als Gemeinschaftsmarke geschützten Logo. Hilfsweise folgten die Ansprüche hinsichtlich des Produktes "K..." aus ihrem Unternehmenskennzeichen (Logo), weiter hilfsweise hinsichtlich aller angegriffenen Produkte der Beklagten aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und - wiederum weiter hilfsweise - dem Urheberrecht.
Die Kläge...