Leitsatz (amtlich)
Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf den Anspruch des Mitglieds einer Publikumsgesellschaft, das im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden möchte, als wäre es die Beteiligung nicht eingegangen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen 10a O 8/07) |
Tenor
I. Das Urteil des LG Berlin vom 21.10.2008 - 10a O 8/07 - wird auf die Berufungen der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.946,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.408,56 EUR vom 25.4.2006 bis 31.1.2007, aus 29.162,55 EUR vom 1.2.2007 bis 31.1.2008, aus 23.977,31 EUR vom 1.2.2008 bis zum 23.6.2008 und aus 60.946,69 EUR ab dem 24.6.2008 zu zahlen
Zug um Zug gegen Übertragung des von der H. K. B. und T. GmbH S...als Treuhandkommanditistin für den Kläger gehaltenen Kommanditanteils an der T. I. B. mbH & Co. KG - D. I. I. für Deutschland - i.H.v. 105.000 EUR (Treugeberregister Nr. 4020).
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der in Nr. 1 bezeichneten Gegenleistung in Verzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von Zahlungsansprüchen bis zur Höhe aller im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen freizustellen, die die Treuhandkommanditistin aufgrund des Auflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB gegen den Kläger geltend macht.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung des von der H. K. B. und T. GmbH Steuerberatungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin für ihn gehaltenen Kommanditanteils an der in Nr. 1 genannten Fondsgesellschaft ihre Ursache haben, welche insb. dadurch entstehen können, dass der zuerkannte Schadensersatzanspruch vom jeweiligen Wohnsitzfinanzamt des Klägers einer Besteuerung unterworfen wird.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Auf die Widerklage der Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass sämtliche Ausschüttungen, im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbare Kapitalertragsteuern, Zinsertragsteuern, Solidaritätszuschlag sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die der Kläger insgesamt während seiner Beteiligung an der T. I. B. mbH & Co. KG - D. I. I. für Deutschland - erhalten hat und/oder noch erhalten wird, und die bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs nicht berücksichtigt wurden, von der geltend gemachten Schadensersatzforderung in ihrem Verhältnis zum Kläger in Abzug zu bringen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen sein sollte, an sie zurückzuzahlen sind.
II. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass Folgendes von ihrer geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen ist:
- sämtliche im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragsteuern, Zinsertragsteuern und Solidaritätszuschläge sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die der Kläger insgesamt während seiner Beteiligung am Fonds T.I. B. mbH & Co. KG - D.I.-I. für Deutschland - erhalten hat und/oder noch in Zukunft erhalten wird und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht berücksichtigt wurden;
- sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers am Fonds T.I. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG - D.I.-I. für Deutschland - haben.
III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 46 % und die Beklagten zu jeweils 10 % sowie zu weiteren 34 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 42 % und die Beklagten zu 58 % zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend wird dargestellt:
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen seiner Beteiligung an dem geschlossenen I. T.I. B. mbH & Co. KG - D.I. für Deutschland - (nachfolgend: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagten gehörten zum Konzern der Bankgesellschaft Berlin AG. Die Beklagte zu 2) war Initiatorin, Gründungskommanditistin und geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und gab unter dem 20.10.2000 einen Prospekt heraus, der Angaben zu den einzelnen Fondsimmobilien sowie Regelungen u.a. zur Verjährung von Ansprüchen der Anleger enthielt. Insbesondere hieß es, dass zwei Neubau...