Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er trotz der Belehrung in dem Fragebogen des Versicherers einen reparierten Vorschaden am Fahrzeug bagatellisierend als "gering" bezeichnete, während er nach seinem eigenen Vortrag von dem tatsächlich ganz erheblichen Vorschaden in seinem konkreten Ausmaß keine Kenntnis gehabt haben.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen 17 O 580/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 10.7.2002 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer beträgt 26.842,82 Euro.
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrzeugsachverständiger und begehrt von der Beklagten aus einem Versicherungsvertrag über eine Teilkaskoversicherung die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes für sein Fahrzeug BMW 530 Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen B., das am 2.7.2001 zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr vom Parkplatz Sch.-straße unter der Brücke über die Schl.-straße entwendet worden sein soll.
Die Beklagte verweigert die Regulierung des Schadens, weil sie den Eintritt des Versicherungsfalls bestreitet. Die Zweifel an einem Diebstahl resultierten daher, dass der Kläger den Diebstahl erst ungefähr zwei Stunden nach dem Entdecken bei der Polizei angezeigt und einen Vorschaden am Fahrzeug wider besseres Wissen als geringfügig dargestellt habe und auch nur drei der vier Schlüssel, die dem Kläger seinerzeit vom Verkäufer übergeben worden seien, bei ihr, der Beklagten, eingegangen seien, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Ehefrau des Klägers alle vier Schlüssel in einen Brief, der beschädigt bei der Beklagten einging, gelegt hatte und ob ein Schlüssel auf dem Postweg verloren gegangen ist.
Das angeblich entwendete Fahrzeug hatte der Betrieb Autohaus L. als Unfallwagen im beschädigten Zustand erworben und ggü. der A. Versicherung eine Reparaturkostenkalkulation am 26.8.2000 gefertigt, die mit einem Nettobetrag von 20.679,83 DM endete. Zu den Einzelheiten wird auf die Kalkulation Bl. 46 bis 50 der Akte verwiesen. Der Betrieb wollte einen Vollkaskoschaden abrechnen und erbat mit dieser Kalkulation die Zustimmung zur Reparatur, die ein von der A. Versicherung beauftragter Gutachter am gleichen Tag billigte. Die Instandsetzung des Fahrzeuges erfolgte anschließend in dem genannten Betrieb.
Dort wurde der Kläger, der mit dem Inhaber des Betriebs persönlich bekannt ist und in dem Betrieb häufiger im Rahmen von Gutachtenaufträgen tätig wurde, auf das Fahrzeug aufmerksam. Der Kläger wollte für sich selbst ein neues Fahrzeug erwerben, hatte sich zunächst ein anderes Fahrzeug ausgesucht und wurde dann auf das streitige Fahrzeug aufmerksam. Er entschied sich schließlich zum Kauf dieses Fahrzeuges, weil es eine umfangreiche Sonderausstattung aufwies. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 20.7.2000 für einen Preis von 65.000 DM. Der Kläger hatte vor dem Kauf nach Vorschäden des Fahrzeuges gefragt und war vom Inhaber des Betriebs darüber informiert worden, dass das Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hatte; dieser sei mit einem Kostenaufwand von ca. 6.000 bis 7.000 DM in der Fachwerkstatt des Verkäufers behoben worden. Ob der Kläger das Fahrzeug in unrepariertem Zustand vor dem Kauf gesehen hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Fahrzeug soll die aus Bl. 149 der Akte ersichtliche Sonderausstattung aufgewiesen haben.
Die Polizeibeamten, die die Strafanzeige auf dem Polizeiabschnitt 44 aufnahmen, notierten "16:30 Uhr" als Zeitpunkt der Niederschrift auf dem Formular.
In der Schadensanzeige ggü. der Beklagten vom 9.7.2001 gab der Kläger auf die Frage nach dem entrichteten Kaufpreis abzgl. Rabatte und Erstattungen an:
"65.000 DM (geringer Unfallschaden)"
Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs gab er mit ca. 41.000 Kilometern an. Die Frage nach früheren reparierten Beschädigungen des Fahrzeuges beantwortete er mit:
"Geringer Unfallschaden vorn links".
In der Ergänzung der Schadensmeldung vom gleichen Tag beantwortete er die Frage, welche Mängel (auch kleine Mängel) das Fahrzeug beim Kauf aufgewiesen habe:
"Geringer Unfallschaden vorn links".
Mit Schreiben vom 6.8.2001 bat die Beklagte um ausführliche Erläuterung des Vorschadens am Fahrzeug vorn links. Der Kläger wurde gebeten, alle Unterlagen, die ihm hierüber vorlagen, einzureichen. Die konkreten Fragen lauteten:
"Wie hoch war die Schadenshöhe?
Wer reparierte das Fahrzeug?
Liegt Ihnen eine Kopie der Reparaturrechnung vor?"
Mit Schreiben vom 10.8.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nur drei Fahrzeugschlüssel erhalten habe und bat um Beantwortung des Schreibens vom 6.8.2001.
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 17....