Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 28.08.2014; Aktenzeichen 52 O 135/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.08.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der in die Liste nach § 4 UKIaG eingetragene Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Impressum ihrer Webseite nur eine E-Mail-Adresse anzugeben, bei der die an diese Adresse gerichteten E-Mails mit automatisch generierten E-Mails beantwortet werden, welche nach dem Hinweis, dass an die im Impressum angegebene Adresse gerichtete E-Mails nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden könnten, auf weitere Internetseiten der Beklagten und dort vorhandene Informations- und Kontaktmöglichkeiten verweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 28.08.2014 antragsgemäß verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den vollständigen Wortlaut der Urteilsformel des Landgerichts wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.09.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.10.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat am 10.12.2014 begründet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die vom Kläger angegriffene Gestaltung ihres Impressums die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 5 TMG erfülle; über die in der automatisch generierten E-Mail gegebenen Hinweise sei eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten gewährleistet; den Verbraucherinteressen sei damit besser gedient als mit der Eröffnung einer individuellen Kommunikationsmöglichkeit, bei der die eingehenden E-Mails wegen ihrer Vielzahl unbeantwortet bleiben müssten. Die Beklagte weist ferner darauf, dass die Fassung des Impressums ausdrücklich von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein gebilligt worden sei.
II. Die Berufung der Beklagten wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist daher zulässig.
III. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UKIaG (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Witt: AGB, § 4a UKIaG Rn. 7).
2. Für die vom Kläger beanstandete Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz ist kollisionsrechtlich die für unerlaubte Handlungen universell geltende allgemeine Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom- Il-Verordnung) heranzuziehen. Vorrangige Übereinkommen (Art. 28 Rom-l l-Verordnung) mit den Vereinigten Staaten von Amerika oder dem Staat Kalifornien bestehen nicht (vgl. Art. 29 Rom Il- Verordnung sowie das Verzeichnis der Übereinkommen im Amtsblatt der Europäischen Union 2010/C 343, S. 7).
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom-Il-Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Da die behauptete Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen auch in Deutschland stattfindet, ist deutsches Recht und damit § 2 UKIaG anwendbar.
3. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKIaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zuerkannt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKIaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKIaG sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere auch die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABI. EG Nr. L178 S. 1).
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, der zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG ergangen ist, haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entge...