Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 91 O 97/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 17. November 2016 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin - 91 O 97/16 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2016 - 16 O 224/16 - wird lediglich in dem Umfang aufrechterhalten, als unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
1. der Antragsgegnerin zu 1), in Deutschland die Zeichen "..." und/oder "..." zur Bewerbung von Duftwässern zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:
((Abbildung))
2. der Antragsgegnerin zu 2) in Deutschland das Zeichen "..." zur Bewerbung von Duftwässern zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:
((Abbildung))
3. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten haben die Antragstellerin 20 %, die Antragsgegnerin zu 1) 48 % und die Antragsgegnerin zu 2) 32 % zu tragen. Die Antragstellerin hat 20 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) und 20 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin zu 1) zu 48 % und die Antragsgegnerin zu 2) zu 32 % zu tragen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
B. Die Berufung der Antragsgegnerinnen ist zulässig und zum Teil begründet.
I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich jedenfalls aus Art. 103 Abs. 1 UMV.
1. Unterlassungsklagen wegen der Verletzung einer Unionsmarke können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2 begangen worden ist (Art. 97 Abs. 5, Art. 96 lit. a) UMV).
a) Der in Art. 97 Abs. 5 UMV wie schon in Art. 97 Abs. 5 GMV enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, knüpft an ein aktives Verhalten des Verletzers an und zielt daher auf den Mitgliedstaat ab, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem diese Verletzung ihre Wirkungen entfaltet (vgl. EuGH GRUR 2014, 806 - Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV, Rn. 34).
In Fällen, in denen eine behauptete Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen nationalen Marke dadurch begangen worden sein soll, dass auf der Website einer Suchmaschine aufgrund der Verwendung eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts eine Werbung erscheint, hat der EuGH als ursächliches Geschehen nicht das Erscheinen der Werbung selbst angesehen, sondern das Auslösen - durch den Werbenden - des technischen Vorgangs, der anhand im Voraus definierter Parameter zum Erscheinen der Anzeige führt, die der Werbende für seine eigene kommerzielle Kommunikation geschaltet hat (EuGH GRUR 2012, 654 - Wintersteiger, Rn. 34), d.h. den Ort der Niederlassung des Werbenden (EuGH GRUR 2012, 654 - Wintersteiger, Rn. 37, 38).
In Fällen, in denen das behauptete Delikt in einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch die ohne Zustimmung des Urhebers erfolgte Veröffentlichung von Lichtbildern auf einer bestimmten Website besteht, sieht der EuGH dementsprechend als ursächliches Geschehen das Auslösen des technischen Vorgangs an, der zum Erscheinen der Lichtbilder auf dieser Website führt (EuGH GRUR 2015, 296 - Hejduk, Rn. 24), so dass Handlungen oder Unterlassungen, die möglicherweise eine solche Verletzung darstellen, einen räumlichen Bezug nur zum Ort des Sitzes des Verletzers haben können, wenn dort die Entscheidung, die Lichtbilder auf einer bestimmten Website zu veröffentlichen, getroffen und durchgeführt worden ist. (EuGH GRUR 2015, 296 - Hejduk, Rn. 25)
Die Antragsgegnerin zu 2) und die Antragsgegnerin zu 1) haben ihren Sitz in Luxemburg.
Ob es für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 97 Abs. 5 UMV ausreicht, dass die Werbung auf den deutschen Markt ausgerichtet ist (so: Hackbarth GRUR-Prax 2014, 320, 321), erscheint danach zweifelhaft.
Was sich aus der Entscheidung des EuGH vom 13. Mai 2015, C-516/13 (GRUR 2015, 665) nach Auffassung der Antragstellerin für die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall ergeben soll, ist nicht nachzuvollziehen.
b) Die Antragstellerin behauptet, die beanstandeten Anzeigen seien in Deutschland "geschaltet" worden, das Google-Werbeprogramm Adwords werde für die Seite ... .de von in Deutschland ansässigen Mitarbeitern des Google-Konzerns "betreut". Außerdem "koordiniere" und "gestalte" die in Mü...