Ivan Einwalter, Gina Grancaric
I. Geschäftsführer
Rz. 86
Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer (Direktoren) haben, wobei eine j.d.o.o. nur einen Geschäftsführer, der alleinvertretungsbefugt ist, haben muss. Die Zahl der Geschäftsführer muss durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Dabei ist ausreichend, eine Mindest- und Höchstzahl anzugeben. Sollten mehr oder weniger Geschäftsführer bestellt werden als im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, ist eine entsprechende vorige Anpassung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Vertretungsbefugnis anzugeben (Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis). Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, führen die Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft gemeinschaftlich. Eine Ausnahme besteht bei Gefahr im Verzug. Der Geschäftsführer muss weder kroatischer Staatsbürger sein noch seinen Wohnsitz in Kroatien haben.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
1. Bestellung der Geschäftsführer
a) Das organschaftliche Verhältnis
Rz. 87
Zum Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige natürliche Person, auch ein Gesellschafter, bestellt werden. Ausgenommen sind juristische Personen und Personen, die wegen einer der in Art. 239 Abs. 2 ZTD aufgezählten Wirtschaftsstraftaten verurteilt worden sind oder gegen die als Sicherheitsmaßnahme ein Berufsverbot verhängt wurde, das vollständig oder zum Teil den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft umfasst.
Der Geschäftsführer einer d.o.o. muss weder seinen Wohnsitz in Kroatien haben bzw. in Kroatien anwesend sein noch muss er die kroatische Sprache beherrschen.
Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zur Geschäftsführung berufen werden.
Rz. 88
Die Geschäftsführer können bestellt werden durch:
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Gesellschaftsvertrag, falls ein Gesellschafter bestellt werden soll, jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter, falls die Bestellung bei Gründung der Gesellschaft erfolgt, bzw. mit ¾ der abgegebenen Stimmen des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals, falls sie durch Änderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen soll; |
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schriftlichen Gesellschafterbeschluss, was die einfache Mehrheit der Stimmen aller Stimmberechtigten voraussetzt; oder |
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Beschluss der Gesellschafterversammlung, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfordert. |
Im Gesellschaftsvertrag kann das Recht zur Bestellung der Geschäftsführer auf einen Dritten, auch den Aufsichtsrat oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, übertragen werden. Weiters ist denkbar, einzelnen Gesellschaftern durch Gesellschaftsvertrag ein Ernennungsrecht sowie ein Vetorecht einzuräumen.
Rz. 89
Fällt die Anzahl der Geschäftsführer unter die aufgrund des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mindestzahl, müssen die Gesellschafter unverzüglich die fehlende Anzahl an Geschäftsführern bestellen. Bis dahin dürfen nur dringende Geschäfte getätigt werden. Im Falle völliger Handlungsunfähigkeit, d.h., wenn alle Geschäftsführer wegfallen oder die verbliebenen nicht handlungsfähig sind, muss der Aufsichtsrat unverzüglich Geschäftsführer bestellen. Hat die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat oder handelt er nicht, so bestellt das Gericht einen vorläufigen Geschäftsführer. Seine Aufgabe ist es, sich um die Bestellung einer neuen Geschäftsführung und unaufschiebbare Geschäfte zu kümmern.
Rz. 90
Das ZTD sieht keine Dauer vor, für die der Geschäftsführer bestellt wird. Daher kann er sowohl für eine bestimmte als auch für eine unbestimmte Zeit bestellt werden. Die Bestellung wird mit dem Tag der Beschlussfassung rechtlich wirksam, falls durch den Bestellungsbeschluss nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) Arbeitsrechtliches Verhältnis
Rz. 91
An die Bestellung schließt häufig, aber nicht notwendig, auch der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer an. Da das ZTD keine Regelung darüber enthält, wer die Gesellschaft bei Abschluss dieses Vertrags vertritt, empfiehlt es sich, hierüber eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen oder einen Gesellschafterbeschluss zu fassen. Beim Abschluss dieses Vertrags wird laut Kommentarliteratur ansonsten die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, wenn kein Aufsichtsrat besteht, vertreten.
2. Abberufung
Rz. 92
Art. 424 ZTD regelt die Abberufung der Geschäftsführer. Die Gesellschafter können die Abberufbarkeit nicht ausschließen, aber Gründe für eine Abberufung definieren. Sie können die Geschäftsführer jederzeit durch Beschluss abberufen. Sieht der Gesellschaftsvertrag der d.o.o. (dies gilt nicht für eine j.d.o.o.) vor, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsführer bestellt, so ist dieser zur Abberufung berechtigt. Sieht er vor, dass für die Abberufung ein wichtiger Grund bestehen muss, ist die Abberufung wirksam, bis nicht ein Gericht rechtskräftig entscheidet, dass sie unwirksam erfolgte. Ob ein wichtiger Grund besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich sind aber schwere Pflichtverletzungen und die Unfähigkeit, die Geschäfte ordentlich zu führen und die Gesellschaf...