Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 13.08.2001; Aktenzeichen 4 Ca 89/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.08.2001 – 4 Ca 89/01 – dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert 25.000,– DM beträgt.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren hat die Klägerin (= Beteiligte zu Nr. 1) auf Herausgabe von zwei Lebensversicherungspolicen – Versicherungssumme 40.000,– und 35.000,– DM – geklagt, nachdem ihr im Rahmen der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsvertrages (auch) die Stellung der Versicherungsnehmerin eingeräumt worden war. Die Sache hat sich durch Klagerücknahme nach Erfüllung erledigt.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 75.000,– DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu Nr. 1 mit der Beschwerde in der Erwägung, als Streitwert sei (gemäß § 9 ZPO) der 3,5-fache Jahresbeitrag für die jeweilige Versicherung, zusammen also rund 12.650,– DM anzunehmen.
Die Beteiligten zu Nr. 2 und Nr. 3 halten die Entscheidung des Arbeitsgerichts für richtig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
Den Bewertungsgegenstand bildet der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG), mithin das die Versicherungsscheine betreffende Herausgabeverlangen.
Den Bewertungsmaßstab gibt – über § 12 Abs. 1 GKG – die Bestimmung des § 3 ZPO.
Die Vorschrift des § 9 ZPO kann nicht herangezogen werden, denn sie betrifft allein den Zuständigkeits- und den Rechtsmittelstreitwert (§ 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 GKG; § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG).
Wird, wie in vorliegendem Ausgangsverfahren, die Herausgabe einer Urkunde beansprucht, ist – zumal im Rahmen der gebührenstreitwertrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise – auf den Zweck der Klage abzustellen (h.M.). Man hat sich die Frage vorzulegen, zu was die Urkunde der Klagpartei dienen soll (im Ergebnis ebenso etwa Stein-Jonas-Roth, ZPO, 21. Aufl. § 6 Rnr. 8). Hier kommt die Legitimations- und Beweisfunktion des Versicherungsscheins (§ 3 VVG) in Betracht. Der Wert ist deshalb nicht nach § 6, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen, und zwar nach dem Interesse der Klägerin an der Innehabung der Legitimations-Beweismöglichkeit, die das Papier gibt. Dabei ist die Ungewissheit der künftigen Entwicklung des Versicherungsvertragsverhältnisses und zu bedenken, dass die Vorlage des Versicherungsscheins nur einer von mehreren die Leistungspflicht auslösenden Umstände ist. Außerdem stand die Pflicht zur Herausgabe wie auch – gegebenenfalls – die zur Abgabe einer Verlustigerklärung außer Streit.
Deshalb erscheint es vorliegend angemessen, den Streitwert mit je 1/3 der Versicherungssumme zu bemessen, welche Werte (gemäß § 5 ZPO) zu dem Betrag von 25.000,– DM zusammenzurechnen waren.
Das führt, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, zu dem im Entscheidungsausspruch bestimmten Wert.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Der Vorsitzende: Höfle
Fundstellen
Haufe-Index 967245 |
VersR 2002, 913 |