Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Mesnerin zur Unterstützung der liturgischen Dienste bei Gottesdiensten sowie der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit einer Mesnerin stellt einen einzigen großen Arbeitsvorgang im eingruppierungsrechtlichen Sinn dar. Dieser Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf bei der Tätigkeitsbewertung nicht in einfachere und schwierigere Tätigkeiten aufgespalten werden.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 1, § 23; AVO-DRS §§ 12-13; AVO-DRS-Ü §§ 4, 17 Abs. 1 S. 1; AVO-DRS-Ü Anlage 2
Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 20.01.2015; Aktenzeichen 3 Ca 420/13) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.01.2015 - 3 Ca 420/13 - teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.01.2012 nach Entgeltgruppe 6 der Arbeitsvertragsordnung der D.R-S zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge seit 01.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 14.12.1952 geborene Klägerin wurde am 01.09.1999 bei der beklagten Kirchengemeinde (im Folgenden: Beklagte) als Teilzeitbeschäftigte mit 6,33 Monatsstunden eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Dienstvertrag (Anlage K 1, 25 und 26) vom 20.09.1999 zugrunde. Hiernach bestimmt sich das Dienstverhältnis nach den arbeitsvertraglichen Regelungen gemäß der Bistums-KODA-Ordnung der D.R-S. Aufgabe der Klägerin war Reinigung und der Schlüsseldienst in der F.kapelle in H. (Anlage K 2). In der Anlage zum Dienstvertrag vom 13.09.1999 (Anlage K 26) ist unter C die Aufgabe "Reinigungskraft" angekreuzt. Die Klägerin war in die Vergütungsgruppe X BAT eingruppiert. Nach zweijähriger Beschäftigungsdauer wurde sie in die Vergütungsgruppe IX b höhergruppiert.
Ab dem 01.07.2004 übernahm die Klägerin zusätzlich zum Dienst in der F.kapelle den "halben" Mesnerdienst in der Kirche St. V. in H. Die Parteien schlossen am 06.07.2004 einen Änderungsvertrag (Anlage B 2 sowie Anlage B 6). Hiernach ist die Klägerin mit 22,31% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Hierbei entfallen 1,46 Wochenstunden auf die Reinigung der F.kapelle und 7,13 Wochenstunden auf den Mesnerdienst und die Reinigung in der Kirche St. V.
Für den Dienst der Mesner/innen gab es bei der D.R-S eine Dienstordnung vom 22.04.1974 (Anlage K 29). Diese wurde am 17.05.2005 durch eine neue Dienstordnung abgelöst (Anlage K 16 und 18). Diese Dienstordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Präambel
Der Dienst der Mesnerin/des Mesners ist ein Dienst im Auftrag der Kirche. Er besteht in der Unterstützung der liturgischen Dienste bei Gottesdiensten sowie in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars. Dieser Dienst verpflichtet die Mesnerin/den Mesner in besonderer Weise zu einer Lebensgestaltung nach dem Glauben der Kirche.
§ 3 Aufgaben
Als Dienstaufgaben können der Mesnerin/dem Mesner ganz oder teilweise übertragen werden:
a) Vorbereitung der zum Gottesdienst benötigten Paramente und Gegenstände, Hilfe beim An- und Ablegen der liturgischen Gewänder und weitere Handreichungen vor, während und nach der Liturgie,
b) Assistieren bei der Feier von Gottesdiensten, bei der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien, bei Prozessionen innerhalb und außerhalb des Gotteshauses und bei kirchlichen Begräbnissen, soweit nicht Ministranten oder andere Personen mit diesen Diensten beauftragt sind,
c) Öffnen und Schließen der Kirche und ihrer Nebenräume zu den festgelegten Zeiten, Öffnen und Schließen der Kirchenfenster, Verwahrung der den Mesner anvertrauten Schlüsseln,
d) Sorge für den Schmuck der Altäre und die Gestaltung des Kirchenraumes nach den liturgischen und örtlichen Gegebenheiten, besonders an Sonn- und kirchlichen Festtagen,
e) Bedienung der Glocken bzw. Läuteanlage nach der örtlichen Läuteordnung, Beflaggung der Kirche auf Anweisung des Vorgesetzten,
f) Aufbewahrung und Pflege des Inventars der Kirche und der Sakristei, Sorge für die Sicherung von Kostbarkeiten religiöser, liturgischer und künstlerischer Art; die Erlaubnis zur Besichtigung unter Verschluss aufzubewahrender Gegenstände kann sich der Vorgesetzte vorbehalten,
g) Anleitung und Beaufsichtigung der Ministranten, sofern der Vorgesetzte dies anordnet,
h) Sorge für die Kirchenheizung, Bedienung der Beleuchtungsanlagen in der Kirche, insbesondere ausreichende Beleuchtung der Eingänge zur Kirche, Bedienung und Überwachung technischer Anlagen,
i) Beobachtung des baulichen Zustandes der Kirche; Schäden sind umgehend dem Vorgesetzten zu melden, auch wenn sie durch eigenen Eingriff behoben werden können,
j) Reinigen und Sichern der zur Kirche gehörenden Wege, ...