Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrats-Verhinderung-Erziehungsurlaub Beschlussfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.
Normenkette
BetrVG §§ 33, 25
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Teilbeschluss vom 25.08.2004; Aktenzeichen 35 BV 7738/04) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Bet. z. 2) gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. August 2004 – 35 BV 7738/04 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in zahlreichen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin über verschiedene Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Betriebsrat – soweit für die hiesige Beschwerde noch relevant – vom Arbeitgeber die Bereitstellung des Buches: Felser & Roos, „Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung” (Preis 36,– EUR), eine CD-Rom „Software für Betriebs- und Personalräte” (Kosten 8,– EUR) sowie die Aushändigung der Ist- und Soll-Dienstpläne und der Arbeitszeitnachweise in Kopie.
Der Betriebsrat bestand ursprünglich aus sieben Mitgliedern. An den hier maßgeblichen Beschlüssen vom 19. April 2004 (Bl. 22 d.A.), vom 28. Juni 2004 (Bl. 39 d.A.) und vom 20. Juli 2004 (Bl. 58 d.A.) zur Beauftragung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung der Verfahren nahmen drei bzw. zwei Betriebsratsmitglieder teil, die jeweils für diese Beschlüsse stimmten. Die nicht anwesenden Mitglieder waren in Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder aber bereits von ihrem Amt zurückgetreten. Von einer näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl.66 ff. d.A.) abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen – soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung – stattgegeben. Zur Begründung hat es dabei zunächst ausgeführt, die Anträge seien zulässig, da der Betriebsrat mit den Beschlüssen seinen Prozessbevollmächtigten wirksam beauftragt habe. An diesen Beschlüssen hätte die Hälfte der noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder teilgenommen. Soweit die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl gesunken sei, sei bis zur Neuwahl des Betriebsrats von der Zahl der noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder auszugehen. Dies gelte auch, wenn infolge einer vorübergehenden Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern der Betriebsrat auch nach Einrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr mit der vorgeschriebenen Zahl besetzt sei. Eine solche zeitweilige Verhinderung habe auch bei den Betriebsratsmitgliedern vorgelegen, die sich in Elternzeit befunden hätten. Denn der Betriebsrat habe im Anhörungstermin angegeben, diese Betriebsratsmitglieder hätten keine Betriebsratstätigkeit verrichten wollen. Die Anträge seien auch in der Sache begründet. Die vom Betriebsrat verlangten Sachmittel seien erforderlich im Sinne von § 40 BetrVG. Weiterhin habe der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm die Ist- und Soll-Dienstpläne der Beschäftigten des Bereichs Krisendienste für die Zeit vom 01. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2003 und für die Zeit ab August 2004 monatlich bis zum 10. des Folgemonats ebenso wie die Arbeitszeitnachweise in Kopie überlasse. Diese seien zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig. Auf eine Einsichtnahme der Unterlagen im Personalbüro des Arbeitgebers könne der Betriebsrat nicht verwiesen werden, da bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Betriebsrat nicht nur Einblick zu gewähren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den Teilbeschluss vom 25. August 2004 (Bl. 64 bis 78 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 22. September 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 22. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 15. November 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Arbeitgeber rügt im Beschwerdeverfahren insbesondere die wirksame Beautragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zur Einleitung des Beschlussverfahrens. Bei den Beschlüssen sei der Betriebsrat nicht beschlussfähig gewesen. Der Betriebsrat könne sich nicht darauf berufen, dass einzelne Betriebsratsmitglieder in der Elternzeit bzw. im Mutterschutz keine Betriebsratstätigkeiten hätten verrichten wollen, da die Beschlussfähigkeit eines Betriebsrates nicht davon abhänge, ob ein Betriebsratsmitglied zur Betriebsratstätigkeit Lust oder aber Unlust verspüre. Im übrigen werde dieser Vortrag de...