Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Betreuungsassistentin gem. TV-AWO NRW, §§ 22, 22a BMT-AW II
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Eingruppierung einer Betreuungskraft im Sinne des § 87 b SGB XI in den TV-AWO NRW i.V. m. §§ 22, 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II.
2. Zum Tatbestandsmerkmal der "förderlichen Ausbildung" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 des Teils I B 1 des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II.
Leitsatz (redaktionell)
Eine Betreuungsassistentin i.S. von § 87b SGB XI, die Demenzkranke ausschließlich in der Tageseinrichtung des Arbeitgebers betreut, ist in die Entgeltgruppe 3 der Vergütungsgruppe VIII Ziff. 2 BMT-AW II - Sozial- und Erziehungsdienst - einzugruppieren.
Normenkette
TVG § 1; BetrVG § 99 Abs. 1; SGB XI § 87b; BetrVG § 99 Abs. 2; BMT-AW II §§ 22, 22a
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Entscheidung vom 02.12.2015; Aktenzeichen 4 BV 41/15) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.12.2015 - Az.: 4 BV 41/15 - abgeändert.
Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Betreuungsassistentin.
Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der Arbeitgeber, Antragsgegner und Beteiligter zu 2) der bei ihm gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist ein Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt. Er beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die für die Arbeiterwohlfahrt Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, darunter der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV AWO NRW) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO NRW) v. 05.01.2008.
§ 17 TV-AWO NRW regelt u.a. Folgendes:
"§ 17 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt. ( ... ). Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zu diesem Tarifvertrag bestimmt sich die Eingruppierung nach den Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in NRW (TV-Ü AWO NRW)."
In § 19 TV-AWO heißt es:
"§ 19 Tabellenentgelt
(1) ...
(2) Beschäftigte erhalten Entgelt nach der Anlage A, soweit in einer Sonderregelung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind."
In der Anlage A findet sich eine Tabelle mit Entgeltgruppen von 1-15 und Entgeltstufen von 1-6.
Soweit für das vorliegende Beschlussverfahren von Interesse bestimmt der TV-Ü AWO NRW:
"§ 16 Eingruppierung
(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-AWO NRW (mit Entgeltordnung) gelten § 2 ÜbgTV Bund-West i.V.m. dem Text der ehemaligen §§ 22 und 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II bzw. die §§ 22 und 22a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II über den 31. Dezember 2007 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 01. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. § 14 bleibt unberührt. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2) ...
(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 01. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge ( ... ) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. ...
...
(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 01. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungs- und Lohngruppen des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II gemäß Anlage 2 den Entgeltgruppen des TV AWO NRW zugeordnet."
Die Anlage 2 zum TV-Ü AWO NRW enthält eine "Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01. Januar 2008 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge". Danach sind Angestellte der Vergütungsgruppe IXa in die Entgeltgruppe 2 und Angestellte der Vergütungsgruppe VIII in die Entgeltgruppe 3 einzugruppieren. Zur Entgeltgruppe 1 werden
"Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten, z.B.:
- Essens- und Getränkeausgeber/innen
- Garderobenpersonal
- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
- Reiniger/innen in Außenbereichen ...
..."
aufgeführt. Wegen der Einzelheiten der Anlage 2 sowie der Anlage 3 mit der KR-Anwendungstabelle für den Pflegedienst wird auf Blatt 44 und 45 d.A. Bezug genommen.
Der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II in der Fassung vom 11.12.1997 wird wie folgt untergliedert:
"Teil I
A. Geschäftsstellen und Verwaltung
B. Sozial- und Erziehungsdienst
1. Sozial- und Erziehungsdienst
2. Ambulante Sozial- und Gesundheitsdiens...