Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abrechnung der Gleitzeitguthaben von AT-Angestellten
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Verpflichtung des AG zur Mitteilung des Gleitzeitguthabens von AT-Angestellten.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 10.06.1994; Aktenzeichen 3 BV 4/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juni 1994 – 3 Bv 4/94 – teilweise abgeändert:
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, den dem Betriebsrat monatlich mitzuteilenden aktuellen Abrechnungsstand gem. § 7 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 23.12.1992 in der Weise anzugeben, daß die Gleitzeitguthaben der AT-Angestellten auf der Basis einer 37-Stundenwoche berechnet werden.
Im übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich des in erster Instanz zugrundegelegten Sachverhalts, der Anträge und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 2 ZPO auf die Gründe zu I. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 47–51 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats als unbegründet zurückgewiesen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Gleitzeitguthaben der sog. AT-Angestellten auf der Basis einer 37-Stunden-Woche zu berechnen. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, dem Betriebsrat fehle die Befugnis, individualrechtliche Ansprüche einzelner Arbeitnehmer gerichtlich durchzusetzen. Das gelte nicht nur für tarifvertragliche Ansprüche von Arbeitnehmern, sondern auch für solche aus einer Betriebsvereinbarung.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde beantragt der Betriebsrat,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juni 1994 zum Aktenzeichen 3 Bv 4/94 aufzuheben und dem Arbeitgeber aufzugeben, die Gleitzeitguthaben für die sogenannten AT-Angestellten auf der Basis einer 37-Stunden-Woche zu berechnen.
Er führt hierzu im wesentlichen aus:
Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er individualrechtliche Ansprüche einzelner Arbeitnehmer geltend mache. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung v. 17.10.1989 (AP Nr. 53 zu § 112 BetrVG 1972) ausdrücklich erklärt, daß es seine Rechtsprechung nicht aufgebe, derzufolge der Betriebsrat einen Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung gegen den Arbeitgeber habe und von diesem verlangen könne, gegen die Betriebsvereinbarung verstoßende Maßnahmen zu unterlassen. Das Bundesarbeitsgericht unterscheide danach, ob es sich um Ansprüche des Betriebsrats in Bezug auf Handlungen und Maßnahmen, zu denen sich der Arbeitgeber ihm gegenüber in der Betriebsvereinbarung verpflichtet habe oder um Ansprüche der Arbeitnehmer, die durch die Betriebsvereinbarung normativ begründet würden. Der Betriebsrat habe lediglich keinen eigenen Anspruch auf Erfüllung der einzelnen normativ begründeten Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer.
Darum gehe es hier nicht. Der Antrag laufe lediglich darauf hinaus, daß die Gleitzeitguthaben der AT-Angestellten auf der Grundlage der 37-Stunden-Woche zu berechnen seien. Dabei handele es sich um eine generelle Handhabung. Der Arbeitgeber gehe zu Unrecht davon aus, daß er die AT-Angestellten anders als die Tarifangestellten behandeln könne.
Der Arbeitgeber habe sich ihm, dem Betriebsrat, gegenüber durch die Betriebsvereinbarungen über die gleitende Arbeitszeit und über die Regelung der Arbeitszeit verpflichtet, das Gleitzeitguthaben auf der Basis einer 37-Stunden-Woche zu berechnen. Es gehe nur um die Handhabung der Gleitzeitregelung. Die Festlegung der Sollarbeitszeit zur Berechnung der Gleitzeitguthaben betreffe einen Wert, dessen Nichterreichen oder Überschreitung bestimmte, in § 4 der Gleitzeit-Betriebsvereinbarung geregelte Rechtsfolgen auslöse. Aus der Anwendung der Betriebsvereinbarung ergäben sich zwar auch individualrechtliche Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer. Vorrangig gehe es jedoch um Ansprüche des Betriebsrats im Rahmen von § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BetrVG. Es müsse ihm zugestanden werden, die Einhaltung der im Rahmen der Mitbestimmung getroffenen Regelungen zu überwachen. § 6 der Gleitzeit-Betriebsvereinbarung, der das Verfahren bei anfallender Mehrarbeit und Überstunden regele, gewähre dem Betriebsrat Ansprüche im Rahmen seiner Mitbestimmungsbefugnis.
Im übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen des Betriebsrats in seiner Beschwerdebegründung (Bl. 66–70 d.A.) Bezug genommen.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß mit Rechtsausführungen. Der Antrag des Betriebsrats ziele darauf ab, die Berechnung gegenüber den betreffenden AT-Angestellten vorzunehmen. Damit mache der Betriebsrat deren Anspruch auf monatliche Gehaltsabrechnung geltend. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, eine solche Abrechnung gerade gegenüber d...