Verfahrensgang
ArbG Bochum (Beschluss vom 21.09.1984; Aktenzeichen 1 BV 8/84) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 21.09.1984 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 1 BV 8/84 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit von Teilen eines Spruchs der bei der Antragstellerin aufgrund von Fernwirkungen des Arbeitskampfes in der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden und Hessen gebildeten Einigungsstelle.
Die Antragsstellerin stellt in ihrem Betrieb in B. Automobile und Automobilkomponenten her und bezieht hierfür auch Teile aus ihrem Werk in R., Sie beschäftigte per 30.04.1984 18267 Arbeitnehmer.
In Anbetracht des zu erwartenden Streiks in der Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden ab 14.05.1984 wurde auf Vorschlag der Antragstellerin vom 11.05.1984 ein Gesprächskreis aus Mitgliedern des Antragsgegners und Vertretern der Werksleitung gebildet, der sich täglich mit allen Fragen und Maßnahmen befassen sollte, die sich aus Fernwirkungen des Arbeitskampfes ergeben sollten. Im Zuge dieses Arbeitskampfes wurde auch das Werk der Antragstellerin in R. bestreikt.
Nachdem eine von der Antragsstellerin am 22.05.1984 vorgeschlagene Betriebsvereinbarung über Produktionseinschränkungen infolge des Arbeitskampfes (s. Entwurf Bl. 27 d.A.) nicht zustandegekommen war, schlug die Antragstellerin dem Antragsgegner am 23.05.1984 die Bildung einer Einigungsstelle zur Regelung der verbliebenen Modalitäten der Arbeitszeitverkürzung/Produktionseinschränkung vor.
Durch Betriebsmitteilung vom 25.05.1984 teilte die Antragsstellerin dem Antragsgegner folgendes mit:
„Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 23.05.1984 und auf den im Anschluß hieran geführten Schriftwechsel.
Wie Sie wissen, ist es gelungen, die Produktion am 25.05.1984 fortzuführen. Infolge brauchte die vorgesehene Einigungsstelle (Vorsitzender: Herr K., Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Essen) für den 25.05.1984 nicht zu verhandeln.
Im Laufe des heutigen späten Vormittags stellte sich heraus, daß bereits ab Ende der Spätschicht des 25.05.1984, auf jeden Fall aber ab 28.05.1984, wegen Fehlens wichtiger Teile und wegen fehlender Absatzmöglichkeiten Produktionseinschränkungen ab 28.05.1984 nicht zu vermeiden sind.
Wir haben sofort nach Bekanntwerden der Situation eine Sitzung mit dem Betriebsrat beantragt; diese fand ab ca. 11.15 Uhr statt. Eine Regelung über die Modalitäten der Stillegung konnte nicht getroffen werden, weil schließlich kein Regelungsspielraum für den 28.05.1984 mehr vorhanden war.
Wir schlagen daher vor, für den noch vorhandenen Regelungsspielraum der nächsten Woche unverzüglich die Einigungsstelle einzuberufen, es sei denn, Sie sind bereit, mit uns eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung abzuschließen.”
Gleichzeitig hatte die Antragsstellerin ihre Beschäftigten von der ab 28.05.1984 beabsichtigten Teilstillegung durch Werksanschlag und durch einen Mitarbeiterbrief vom 25.05.1984 in Kenntnis gesetzt.
Unter dem Vorsitz eines Arbeitsrichters, auf den sich die Beteiligten geeinigt hatten, tagte die Einigungsstelle am 26.05.1984. In dem Einigungsstellenverfahren stellte die Arbeitgeberseite folgenden Antrag;
„Die Einigungsstelle möge folgende Modalitäten der Produktionseinschränkung ab 29. Mai 1984 im Zusammenhang mit mittelbaren Auswirkungen des Tarifkonfliktes Nord-Württemberg/Nord-Baden und Hessen beschließen;
- O. erklärt sich bereit, Tarifurlaubstage, die für den Zeitraum 28.05. bis 01.06.1984 beantragt werden, zu genehmigen. Tarifurlaub kann auch im nachhinein gewährt werden, wenn der Antrag bis zum 04.06.1984 gestellt wurde. Die Firma wird die von der Produktionseinschränkung betroffenen Werksangehörigen von dieser Möglichkeit durch Werksanschlag am 28.05.1984, auch an den Werkstoren, in Kenntnis setzen.
- O. verpflichtet sich, den Feiertag am 31.05.1984 (Himmelfahrt) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten, unter der Voraussetzung, daß mindestens am 30.05. und 01.06.1984 Tarifurlaubstage genommen wurden.
- O. wird ab 04.06.1984 nach Möglichkeit einen Austausch der von der Produktionseinschränkung betroffenen Werksangehörigen unter Berücksichtigung betrieblicher und sozialer Belange vornehmen. Die Entscheidung hierüber erfolgt unter Beteiligung der zuständigen Blockbetriebsräte sowie der jeweiligen Vorgesetzten, sofern zu diesem Zeitpunkt die Produktionseinschränkung andauert.
- O. erklärt sich bereit, gemeinsam mit dem Betriebsrat zu überprüfen, ob in Einzelfällen doch noch weitere Werksangehörige beschäftigt werden können.
- Die Geschäftsleitung regt an, das tägliche Gespräch mit dem Betriebsrat fortzuführen, um Auswirkungen aktueller Entwicklungen auf die Produktionseinschränkung zu beraten.
- Beide Seiten verpflichtet sich zur unverzüglichen Aufnahme von Beratungen über den ordnungsgemäßen Produktionsanlauf, sobald eine Beendigung des Tarifkonflikts absehbar ist.”
Die Arbeitnehmerseite verlangte demgegenüber die Produk...