Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats Versetzung Eingliederung. Zuordnung eines Arbeitnehmers bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S.1 BetrVG dar und unterliegt auch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebes.
Das gilt auch, wenn sich der zu versetzende Arbeitnehmer zuvor in einem unbezahlten Sonderurlaub befunden und das Arbeitsverhältnis längere Zeit geruht hat. Die Eingliederung und die Betriebszugehörigkeit dieses Arbeitnehmers zum abgebenden Betrieb wird durch die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht aufgehoben.
Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 2 BPersVG auf die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes kommt nicht in Betracht.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 S. 1, § 7; BPersVG § 13 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Beschluss vom 05.10.2004; Aktenzeichen 5 BV 80/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.10.2004 – 5 BV 80/03 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrats in personellen Angelegenheiten.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der Betriebsrat der Privatkundenniederlassung Nordwest des Bereichs T1-C1x im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2., mit Sitz in B2xxxxxxx. Der Betrieb wurde aus den früher selbständigen Betrieben O2xxxxxxx, H3xxxxxx, U4xxxx und B2xxxxxx gebildet. Der antragstellende Betriebsrat besteht aus 17 Mitgliedern, er vertritt ca. 2500 Arbeitnehmer.
Vor einiger Zeit gründete die Arbeitgeberin eine Beschäftigungsgesellschaft, die V1xxxxx, in die Arbeitnehmer und Beamte versetzt werden, für die in den Betrieben der Arbeitgeberin kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies betrifft insbesondere auch Arbeitnehmer und Beamte, deren Arbeits- bzw. Dienstverhältnis aus verschiedensten Gründen, wie z.B. Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit oder unbezahlter Urlaub, geruht hat und für die nach ihrer Rückkehr kein Arbeitsplatz mehr in dem Betrieb der Arbeitgeberin zur Verfügung steht. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den AGV-T1 News Tarif-Info Nr. 4 (Bl. 6 ff.d.A.) und Nr. 5 (Bl. 9 ff.d.A.) zum Tarifvertrag „Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio)”, der zum 01.12.2002 in Kraft trat.
Dazu wurde von der Arbeitgeberin ein Merkblatt erarbeitet, auf das die Arbeitnehmer bei Antragstellung von unbezahltem Sonderurlaub hingewiesen wurden. In diesem Merkblatt (Bl. 45 d.A.) heißt es u.a. wie folgt:
„…Nach Ablauf des Sonderurlaubes werden Arbeitnehmer Innen zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiterbeschäftigt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass nach Rückkehr aus dem Sonderurlaub ggf.
- ein anderweitiger Einsatz, ein Wechsel des Arbeitsortes oder des Aufgabenbereiches,
- eine Änderung der Eingruppierung,
- eine Änderung des arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit
in Betracht kommt, falls der bisherige Arbeitsplatz wegfallen oder eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen nicht möglich sein sollte…”
In der Vergangenheit traten zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Meinungsverschiedenheiten darüber auf, ob der antragstellende Betriebsrat – neben dem bei V1xxxxx gebildeten Betriebsrat – bei der Versetzung eines in unbezahltem Sonderurlaub befindlichen Arbeitnehmers zur V1xxxxx nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist, soweit die Versetzung nicht auf ausdrücklichen Wunsch des betroffenen Arbeitnehmers erfolgt.
So wurde in der Vergangenheit – außer bei Beamten – der Arbeitnehmer L2xxxxxx nach seiner Rückkehr aus einem unbezahlten Sonderurlaub zum 31.12.2003 in den Betrieb der V1xxxxx versetzt, ohne dass der antragstellende Betriebsrat daran beteiligt wurde. Ferner wurde Frau M3xxxx B4xxxxx nach Ablauf ihres unbezahlten Sonderurlaubs zum 01.03.2004 ohne Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats in den Betrieb der V1xxxxx versetzt. Die Arbeitgeberin beteiligte in den genannten Fällen lediglich den inzwischen bei der V1xxxxx gebildeten Betriebsrat.
Mit Schreiben vom 15.10.2003 (Bl. 11 d.A.) machte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG geltend. Die Arbeitgeberin weigerte sich in der Folgezeit jedoch, den antragstellenden Betriebsrat zu beteiligen. Daraufhin leitete der Betriebsrat am 30.12.2003 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass auch er in den Fällen nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen sei, in denen ein Arbeitnehmer nach Rückkehr aus einem unbezahlten Sonderurlaub zur Firma V1xxxxx wechseln solle. Auch die Eingliederung in einen anderen Betrieb der Arbeitgeberin sei eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die aus dem Urlau...