Die Revision wird für die Beklagte zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Teilzeitarbeitnehmer mit kapazitätsorientierter Jahresarbeitszeit. tarifliche Garantie einer monatlichen Sollarbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Auch teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten kapazitätsorientierten Jahresarbeitszeit steht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund der Garantie in § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV MITROPA AG die Vergütung der monatlichen Sollarbeitszeit zu. Die monatliche Sollarbeitszeit beträgt für diese Arbeitnehmer 1/12 der vereinbarten Jahresarbeitszeit.
Normenkette
EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 4; ErgänzungsTV MITROPA AG § 3 Ziffern 3.1.; ErgänzungsTV MITROPA AG § 3 Ziffern 5.1.; ErgänzungsTV MITROPA AG § 3 Ziffern 10.1.; ErgänzungsTV MITROPA AG § 3 Ziffern 10.5
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen 9 Ca 779/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2005 – 9 Ca 779/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der am 23.09.1977 geborene Kläger ist seit dem 17.12.1999 als Servicemitarbeiter bei der Beklagten tätig. Die Beklagte erbringt Serviceleistungen für Zugreisende. Der Kläger wird dienstplanmäßig für sogenannte „Zugumläufe” eingestellt. Die Einsatzplanung wird jeweils zu Beginn eines Monats vorgenommen. Der Kläger kann konkrete Wünsche für Zugumläufe anmelden bzw. die Beklagte unterbreitet dem Kläger dies betreffende Vorschläge. Sodann fertigt die Beklagte einen Dienstplan, in welchem die Einsatzzeiten des Klägers festgesetzt sind.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 03.08.2004 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem unter anderem Folgendes vereinbart worden ist:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für die DB ERS jeweils geltenden Tarifverträgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 3
Die regelmäßige durchschnittliche jährliche Arbeitszeit beträgt 29,93 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer.
Die regelmäßige durchschnittliche jährliche Arbeitszeit beträgt damit zur Zeit 625 Stunden. Sie sind gemäß Dienstplan oder auf Abruf entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen.
Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtungen verwiesen, die die Beklagte als Anlage B 1 mit dem Schriftsatz vom 08.04.2005 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 50 d. A.).
Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer den Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmer/innen des Geschäftsbereiches SiZ – Service im Zug/West – der Mitteleuropäischen Schlafwagen und Speisewagen AG (MITROPA) vom 27.06.1997 (im Folgenden: ErgänzungsTV) an (Bl. 19 bis 40 d.A.).
Im Monat Juli 2004 war der Kläger eingeteilt am 17.07.2004 für den Zugumlauf Dortmund- Rostock- Dortmund. In der Zeit vom 16.07. bis zum 26.07.2004 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Weil der Kläger krankheitsbedingt ausfiel, übernahm der Mitarbeiter N2xxxxxx den Zugumlauf vom 17.07.2004. Er erhielt eine Vergütung für 14,46 Stunden. Für weitere Zugumläufe für den Monat Juli 2004 war der Kläger nicht eingeteilt.
Die Beklagte zahlte an den Kläger zunächst einen Betrag in Höhe von 21,76 EUR brutto als Entgeltfortzahlung für 2,36 Stunden. Insoweit wird auf die Ablichtung der Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2004 verwiesen, die der Kläger als Anlage mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 8 d.A.). Der Kläger ließ mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 19.10.2004 (Bl. 4 d. A.) weitere Ansprüche in Höhe von 608,39 EUR brutto geltend machen. Mit Schreiben vom 12.11.2004 (Bl. 6 d.A.) erkannte die Beklagte an, dem Kläger Entgeltfortzahlung für 14,46 Stunden zu schulden. Insgesamt zahlte die Beklagte an den Kläger 169,32 EUR aus.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, für den Monat Juli 2004 weitere 46,83 Stunden als Entgeltfortzahlung an ihn zu leisten. Aus der Abrechnung für den Monat Juli 2004 ergebe sich, dass er im Durchschnitt der letzten 12 Monate tatsächlich 35,43 % der Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters geleistet habe. Daraus ergebe sich eine monatliche Stundenzahl in Höhe von 61,29 Stunden, die lediglich in Höhe von 14,46 Stunden vergütet worden sei. Die Beklagte müsse die Differenz von 46,83 Stunden mit einem Stundenentgelt in Höhe von 9,22 EUR vergüten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 431,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie müsse dem Kläger für den Monat Juli 2004 nur 14,46 Stunden unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergüten. Der Kläger sei nämlich für diese...