Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsanspruch aufgrund besonderer Vereinbarung. Wirksamkeit einer Vereinbarung. Duldungs-, Anscheinsvollmacht
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
2. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtschein einer Vollmacht veranlasst hat, sodass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist.
Normenkette
BGB §§ 164, 172, 177, 611
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 2 Ca 832/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 28.02.2007 – 2 Ca 832/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten Ansprüche aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung geltend.
Der Kläger war seit dem 22.03.2000 bei der Beklagten, einem Speditionsbetrieb mit einer Umzugsabteilung, bis zum 14.02.2001 beschäftigt. Geschäftsführer der Beklagen war seinerzeit unter anderem Herr P2 G1.
Das Einstellungsgespräch mit dem Kläger führte seinerzeit Herr C1 G1, der Bruder des damaligen Geschäftsführers P2 G1. Herr C1 G1 war Angestellter bei der Beklagten, hatte aber weder Prokura noch Handlungsvollmacht. Er leitete die bei der Beklagten existierende Umzugsabteilung, organisierte die von der Beklagten durchgeführten Umzüge und setzte die Mitarbeiter, unter ihnen der Kläger, entsprechend ein.
Der mit dem Kläger abgeschlossene Arbeitsvertrag wurde vom damaligen Geschäftsführer, Herrn P2 G1 unterzeichnet.
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten am 22.03.2000 meldete sich der Kläger, der zuvor arbeitslos war, nicht bei der Bundesagentur für Arbeit ab. Neben seinem Arbeitsentgelt, das er von der Beklagten bezog, kassierte er noch bis zum 14.02.2001 zunächst weiter Arbeitslosengeld, später Arbeitslosenhilfe in einer Gesamthöhe von 10.068,52 EUR (19.692,32 DM: 1.833,57 DM für den Zeitraum vom 22.03. bis 17.04.2000, 16.007,03 DM für den Zeitraum vom 17.05. bis 23.12.2000, sodann Arbeitslosenhilfe in Höhe von 312,72 DM für den Zeitraum vom 24.12. bis 31.12.2000 und weitere Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.539,00 DM für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 14.02.2001).
Mit Bescheid vom 05.12.2002 forderte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger auf, den Betrag von insgesamt 10.068,52 EUR an die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich zurückzuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Mit der Bundesagentur für Arbeit traf der Kläger noch im Dezember 2002 eine Rückzahlungsvereinbarung in Höhe von monatlich 100,00 EUR.
Aufgrund des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 05.12.2005 suchte der Kläger den damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn P2 G1 auf und forderte die Übernahme der Rückzahlungskosten. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten lehnte dies ab und bot dem Kläger lediglich an, ihm gegebenenfalls einen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit zur Seite zu stellen, was anschließend in dem gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren auch geschah.
Anschließend setzte sich der Kläger mit dem Bruder des damaligen Geschäftsführers, Herrn C1 G1 in Verbindung. Dieser setzte am 11.12.2002 auf Geschäftspapier der Beklagten folgende Vereinbarung (Bl. 10 d. A.). auf:
„Vereinbarung
Hiermit bestätigen wir die S6 G1 GmbH und Co. KG. Herrn I1 die Summe von 10068,52 Euro in monatlichen Raten von 100,00 Euro auf das Konto der P3 H5 Kontonummer 123456789 BLZ 12345678 zu überweisen. Die Vereinbarung gilt ab Rechtskraft der Vereinbarung mit dem Arbeitsamt H2.
Herr I1 S1 i.A. der Geschäftsleitung (C1 G1)”
Diese Vereinbarung vom 11.12.2002 wurde anschließend vom Kläger sowie unter Verwendung eines Firmenstempels der Beklagten von Herrn C1 G1 unterzeichnet.
Die Umstände, unter denen es zum Abschluss der Vereinbarung vom 11.12.2002 gekommen ist, sind zwischen den Parteien streitig.
Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 09.09.2003 – 61 Js 207/03 – wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betruges wegen Entgegennahme von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit im Zeitraum vom 22.03.2000 bis 14.02.2001 verurteilt.
Ab dem 01.02.2003 wurde zwischen den Parteien ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Wie lange dieses Arbeitsverhältnis Bestand gehabt hat, war nicht aufzuklären. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger nach den ihm erteilten Lohnabrechnungen (Bl. 38 d. A.) einen Zuschlag in Höhe von 130,00 EUR brutto.
Mit dem am 27.06.2006 erwirkten Mahnbescheid machte der Kläger gegenüber der Beklagten ein...