Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der Sonderzahlung und einer Leistungsprämie auf die Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV
Leitsatz (amtlich)
Eine Sonderzahlung und eine Leistungsprämie sind auf die Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV anzurechnen (im Anschluss ans BAG 11.09.2003 - 6 AZR 452/02).
Normenkette
UmzugsTV § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 16.11.2017; Aktenzeichen 3 Ca 779/17) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. November 2017 - 3 Ca 779/17 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Ausgleichszulage für das Jahr 2016, auf die sich die Klägerin eine Sonderzahlung und eine Leistungsprämie nicht anrechnen lassen will.
Die Klägerin ist Beamtin des D . Sie ist seit dem Jahr 2000 beurlaubt. Sie ist bei der Beklagten seit dem 1. November 2000 angestellt. §§ 2 und 6 des Arbeitsvertrages bestimmen:
"§ 2
Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist:
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der für dieses Vertragsverhältnis geltenden Sonderregelungen und Ergänzungen.
(...)
§ 6
Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:
1. In Ergänzung zu § 2 dieses Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV vom 24. Juni 1996) sowie das dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30.07.1996 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2. Beide Vertragsparteien behalten sich vor, den in § 1 dieses Arbeitsvertrages enthaltenen Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und in Abstimmung mit dem bisherigen Dienstherrn/Arbeitgeber abzuändern, wenn dies - insbesondere - aufgrund von Terminverschiebungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Umzugsbeschlusses der Gesellschafter und des Berlin/Bonn-Gesetzes geboten erscheint."
Als Beamtin hätte die Klägerin im Jahr 2016 Bezüge in Höhe von 45.939,76 € (Besoldungsgruppe A 9, Stufe 8) erhalten. Eine Jahressonderzuwendung bekommen Bundesbeamte seit einigen Jahren nicht mehr. Die eingesparten Mittel wurden eingesetzt, um die monatliche Besoldungszahlung zu erhöhen. Eine Leistungsprämie haben die Parteien bei der Berechnung der fiktiven Besoldung der Klägerin nicht berücksichtigt.
Als Angestellte erhielt die Klägerin 2016 ebenfalls 45.939,76 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Grundvergütung in Höhe von 36.004,98 €, einer Jahressonderzahlung in Höhe von 2.705,09 €, einer Leistungsprämie in Höhe von 391,30 € und einer Ausgleichszulage in Höhe von 6.838,38 €.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung und die Leistungsprämie, die sie als Angestellte erhalten hat, seien in den Vergleich der Vergütungshöhen nicht einzubeziehen. Dies ergebe sich aus § 6 UmzugsTV. Dieser erfasse weder die Jahressonderzahlung noch die Leistungsprämie.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.096,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Ausgleichszulage solle nur finanzielle Nachteile ausgleichen, die sich aus einem Wechsel der Tätigkeit ergeben könnten. Die finanziellen Nachteile seien der Klägerin jedoch bereits ausgeglichen worden. Sie strebe eine finanzielle Besserstellung an.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 385,31 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin müsse sich die Sonderzahlung, nicht aber die Leistungsprämie, anrechnen lassen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Die Klägerin verweist erneut auf den Wortlaut der tariflichen Bestimmungen. Das Urteil des BAG vom 11. September 2003 (6 AZR 452/02) sei nicht einschlägig, weil es zu einer Ministerialzulage ergangen sei, die von § 6 Abs. 1 UmzugsTV bereits erfasst gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.11.2017- 1 Ca 779/17 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.711,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
- die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
- das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.11.2017 - 3 Ca 779/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, das BAG habe in der Entscheidung vom 11. September 2003 (6 AZR 452/02) klargestellt, dass § 6 U...